Gegenstand der Abmahnung

Am 18.1.2018 haben die Rechtsanwälte Damm Ettig, Konrad-Adenauer-Straße 17, 60313 Frankfurt im Auftrag von Herrn Thomas Hieronymi eine Abmahnung ausgesprochen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Julia Grißmer teilt mit, dass ihr Mandant Berufsfotograf und Inhaber eines professionell betriebenen Fotostudios sei.

 

Unberechtigte Nutzung von Lichtbild führt zu Abmahnung

Einige der Fotografien des Abmahners habe dieser unter der Urheberbezeichnung „FotoHiero“ zeitweilig über die pixelio media GmbH unter der „Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung“ für redaktionelle Zwecke zur Verfügung gestellt. So verhalte es sich auch mit der aus der Anlage 1 der Abmahnung ersichtlichen Aufnahme „Clown“, deren Urheber Herr Thomas Hieronymi sei. Rechte zur kommerziellen Nutzung vergebe er ausschließlich über die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH. Aufgrund wiederholter Rechtsverletzungen habe der Mandant der Damm Ettig Rechtsanwälte die Lizensierung über die pixelio media GmbH zwischenzeitlich eingestellt.

 

Weiter heißt es in dem mir vorliegenden Schreiben, dass der Abmahner habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte die vorbezeichnete Fotografie innerhalb seines Webauftritts verwenden würde.

 

Die streitgegenständliche Fotografie genieße als Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. als Lichtbild gem. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Schutz nach dem UrhG. Gleiches gelte nach österreichischem Urheberrecht (§§ 3, 74 öst. UrhG).

 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Abmahners verletzt zu haben. Der Anspruch des Urhebers auf Namensnennung ergebe sich aus § 13 UrhG. Gemäß Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen der pixelio media GmbH sei bei der Verwendung der Aufnahmen daher stets der Urheber anzugeben. Eine wirksame Benennung setze voraus, dass das betreffende Werk dem jeweiligen Urheber eindeutig zugeordnet werden könne. Der Abgemahnte würde den Urheber jedoch an keiner Stelle nennen.

 

Aufgrund der Rechtsverletzung sei der Empfänger des Abmahnschreibens zur Beseitigung der Beeinträchtigung sowie zur Unterlassung künftiger Rechtsverstöße verpflichtet (§ 97 Abs. 1 UrhG). Nach der ständigen Rechtsprechung werde die sog. Wiederholungsgefahr, die aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung indiziert werde, nur beseitigt, wenn sich der Rechtsverletzer ausreichend strafbewehrt zur künftigen Unterlassung verpflichte. Die bloße Einstellung der Rechtsverletzung sei dafür nicht ausreichend.

 

Die Rechtsanwälte Damm Ettig hätten den Abgemahnten aufzufordern, die Aufnahme „Clown“ nicht weiter öffentlich ohne Nennung des Abmahners öffentlich zugänglich zu machen und bis spätestens zum 31.1.2018 eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Weiterhin werde er gebeten, binnen der genannten Frist Auskunft über den genauen Umfang der Bildnutzung zu erteilen. Insbesondere habe er mitzuteilen, wann die Aufnahme in den Internetauftritt eingebunden worden sei.

Abmahnung Thomas Hieronymi

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

vertreten durch Damm Ettig Rechtsanwälte

Stand: 01/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.