Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 18.12.2018 hat Herr Tim Langer durch die pixel Law Rechtsanwälte, Klosterstraße 64, 10179 Berlin eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Es geht um die nicht autorisierte Verwendung eines Lichtbildes durch den Abgemahnten auf der von ihm betriebenen Internetseite. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handele es sich um ein Lichtbildwerk im Sine von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und somit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

 

Der unterzeichnende Rechtsanwalt führt aus, dass die Schöpferin dieser Fotografie und damit unzweifelhaft deren Urheberin im Sinne von § 7 UrhG Frau Christina Lange-Püschel sei, die in Herten hauptberuflich als Fotografin tätig gewesen sei. Diese sei im Jahr 2016 verstorben. Als Erbe sei der Abmahner berechtigt, sämtliche aus dem Urheberrecht erwachsenden Ansprüche geltend zu machen.

 

Abmahnung von Tim Langer erhalten?

Der Abmahner habe festgestellt, dass auf der von dem Abgemahnten betriebenen Homepage die vorstehend bezeichnete Fotografie auf einer Unterseite verwendet werde. Hierdurch läge ein öffentliches Zugänglichmachen des Werkes im Sinne von § 19a UrhG vor, da das Werk hierdurch Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sei. Dieses Recht stehe allerdings allein dem Urheber zu. Dritte könnten das Recht allein aufgrund eines sog. Lizenz- und Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen, wofür es jedoch des Abschlusses eines Lizenzvertrages bedarf. Laut Kenntnisstand von Herrn Tim Langer liege ein solches vertragliches Nutzungsrecht nicht vor, so dass diese öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgen würde. Darüber hinaus monieren die pixel Law Rechtsanwälte, dass die Schöpferin nicht als Urheberin des Lichtbildes genannt werde. Diese Urheberrechtsverletzung sei dem Abgemahnten als Betreiber der Internetseite zuzurechnen nach § 7 Abs. 1 UrhG.

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung aufgefordert, die Rechtsverletzung (Verwendung des Lichtbildes auf seiner Homepage ohne Zustimmung des Abmahners) bis spätestens zum 3.1.2019 12:00 Uhr einzustellen. Der Rechtsanwalt teilt mit, dass dem Abgemahnten hierzu grundsätzlich nur die Möglichkeit offen stehe, das Werk komplett von der von dem Abgemahnten betriebenen Webseite zu entfernen.

 

Darüber hinaus wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Empfänger des Abmahnschreibens wird aufgefordert, ebenfalls bis zum 3.1.2019 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

 

Im weiteren Verlauf der Abmahnung macht der Abmahner Schadensersatzansprüche geltend. Insgesamt wird ein Betrag in Höhe von 2.207,53 EUR gefordert, der bis zum 4.1.2019 zahlbar sei. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen: Schadensersatz 1.395 EUR (697,50 EUR Lizenzanalogie + 697,50 EUR Verletzerzuschlag), Rechtsanwaltsgebühren 729,23 EUR (netto nach einem Gegenstandswert von 7.578,30 EUR) und Dokumentations- und Sicherungskosten 83,30 EUR.

Abmahnung Tim Langer

wegen Urheberrechtsverletzung Fotografie

vertreten durch pixel.Law Rechtsanwälte

Stand: 12/2018

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.