Gegenstand der Abmahnung
Mir wurde eine Abmahnung der tobego! innovation UG & Co. KG von den Rechtsanwälte Dr. Damm & Partner vom 19.10.2015 zugesandt. Abgemahnt wird ein Wettbewerbsverstoß und zwar der Verkauf eines angeblich nicht registrierten 3D-Druckers.
Sowohl die Abmahnerin als auch der Abgemahnte vertreiben als gewerbliche Händler u.a. 3D-Drucker, so dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, heißt es in dem Abmahnschreiben. Unter Bezugnahme auf ein Angebot zum Verkauf eines 3D-Druckers mit der Bezeichnung „XYZprinting 3D-Drucker Da Vinci Junior“, das als Anlage der Abmahnung beiliegt, habe die tobego! innovation UG & Co. KG festgestellt, dass sich der Abgemahnte wettbewerbswidrig verhalten würde. Bei diesem angebotenen 3D-Drucker würde es sich um ein Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG handeln, welches der Registrierungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegen würde („Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG).
Registrierung bei der Stiftung EAR
Für das Inverkehrbringen bzw. der Vertrieb solcher Geräte in die Bundesrepublik Deutschland sei eine vorherige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Die Prüfung des EAR-Verzeichnisses der registrierten Hersteller habe ergeben, dass weder in der Rubrik „Hersteller“, noch in der Rubrik „Marke“ ein Eintrag „XYZprinting“ bzw. „Da Vinci Junior“ zu finden sei, so der unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. Ole Damm.
Der Vertreiber, in diesem Fall der Abgemahnte, gelte gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG zudem als Hersteller im Sinne des ElektroG, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbiete. Sodann heißt es in dem Schreiben weiter, dass somit für das Unternehmen des Abgemahnten hinsichtlich des o.g. Artikels eine Registrierungspflicht bestehe. Diese sei nicht erfolgt, so dass sich der Abgemahnte durch den Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig verhalte. Das produktbezogene Vertriebsverbot für unregistrierte Elektro- und Elektronikgeräte stelle an sich eine Marktverhaltensregelung dar und der Abgemahnte würde sich durch die Ersparnis der Kosten und Gebühren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß registrierten Herstellern und Vertreibern verschaffen, so Rechtsanwalt Dr. Damm im Auftrag der tobego! innovation UG & Co. KG.
tobego! innovation UG & Co. KG fordert Unterlassung
Da der Abmahnerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehe, wird der Abgemahnte sodann aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich zu unterlassen und bis zum 27.10.2015 eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Entwurf liegt dem Schreiben bei. Für den Fall einer nicht ausreichenden oder keiner Abgabe einer Unterlassungserklärung weist Dr. Damm darauf hin, dass er seiner Mandantin empfehlen werde, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Sodann werden mit der Abmahnung Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 40.000 EUR, mithin 1.316,90 EUR, und der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20 EUR. Die Gesamtforderung in Höhe von 1.336,90 EUR netto sei zahlbar bis zum 03.11.2015.
Darüber hinaus soll der Abgemahnte bis zum 03.11.2015 dem Grunde nach anzuerkennen, dass er der tobego! innovation UG & Co. KG jeden Schaden ersetzen werde, der ihr durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Abgemahnten entstanden sei oder noch entstehen werde. Anderenfalls werde Rechtsanwalt Dr. Damm seiner Mandantin raten, diesen Anspruch gerichtlich gegen den Abgemahnten durchzusetzen.
Ebenfalls sei der Abgemahnte zur Bemessung des konkreten Schadensersatzes verpflichtet, Auskunft über betriebene Werbung, insbesondere über Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Werbeträgern und Anzahl der Zugriffe auf die Website des Abgemahnten zu erteilen.
Abmahnung tobego! innovation UG & Co. KG
wegen fehlender Registrierung bei der Stiftung EAR beim Verkauf von Elektronikgeräten (3D-Drucker)
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Damm & Partner
Stand: 10/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
- Nichts zahlen – nichts unterschreiben!
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.