Gegenstand der Abmahnung

Am 19.04.2016 hat die Firma Tommy Hilfiger Europe B.V. durch die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen, Poststraße 24, 40213 Düsseldorf eine Abmahnung wegen des Vertriebs von nachgeahmter Ware mit dem Kennzeichen „TOMMY HILFIGER“ aussprechen lassen.

 

Hintergrund zur Firma Tommy Hilfiger Europe B.V.

Der Bevollmächtigte der Abmahnerin, Rechtsanwalt Axel Masberg, informiert, dass den Abgemahnten hierin, dass die diesem sicherlich gut bekannte TOMMY HILFIGER-Gruppe weltweit modische Oberbekleidung und Accessoires im gehobenen Segment unter der weltweit bekannten Marke „TOMMY HILFIGER“, welche sie auch selbst entwerfen würde und herstellen lasse, vertreiben würde, so auch in Deutschland.

 

In der Bundesrepublik Deutschland würden die mit der Tommy Hilfiger Europe B.V. gesellschaftlich verbundenen Firmen Tommy Hilfiger Licensing B.V. und die Tommy Hilfiger Licensing LLC, New York, USA, für die genannten und für weitere Marken kennzeichenrechtlichen Schutz genießen. Dies würde u.a. für die Gemeinschaftsmarken CTM131706 „TOMMY HILFIGER“, Wortmarke mit Priorität vom 01. April 1996, eingetragen für Waren der Klassen 3, 18, und 25, u.a. für Bekleidungsstücke, für die Gemeinschaftsmarke CTM 138529, Bildmarke mit Priorität vom 01. April 1996, eingetragen für Waren der Klassen 3, 18 und 25, u.a. für Bekleidungsstücke und für die Deutsche Marke Dr. DE30023588, Wortmarke „TOMMY“, mit Priorität vom 27. März 2000, eingetragen für Waren der Klasse 25, und zwar für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Gürtel gelten.

 

Die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „Tommy Hilfiger“

Rechtsanwalt Masberg führt aus, dass die Abmahnerin ihre Kennzeichen fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie, verteidige. Er sei darauf aufmerksam geworden, dass der Abgemahnte Bekleidungsstücke über die Internetplattform eBay in den Verkehr gebracht habe, die das Kennzeichen „Tommy Hilfiger“ tragen würden.

 

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen teilen mit, dass sie von dem Abgemahnten markenmäßig gekennzeichnete Bekleidungsstücke durch Testkauf erworben und exemplarisch überprüft hätten. Dabei sie anhand einer Vielzahl von Merkmalen festgestellt worden, dass es sich bei der angebotenen Ware um Fälschungen handeln würde.

 

Das Inverkehrbringen von Ware mit dem Kennzeichen „TOMMY HILFIGER“, obwohl es sich nicht um Waren der Abmahnerin, sondern um Plagiate handeln würde, sei ohne Zustimmung der Markeninhaberin erfolgt und stelle somit eine Markenrechtsverletzung dar.

 

Der Abgemahnte habe das Verhalten ab sofort zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlung zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Dem Eingang der Erklärung würde bis zum 26.04.2016 entgegen gesehen werden.

 

Vorgefertigte Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschreiben

Ein Muster einer vorformulierten Erklärung liegt diesem Schreiben an. Dieses halte ich jedoch für zu weitreichend. Mit der Unterzeichnung würde der Abgemahnte u.a. die Zustimmung erteilen, dass die eBay International AG, die Fa. Schimmel Media Verlag GmbH & Co. KG, die Firma GKS Handelssysteme GmbH, die Fa. Yatego GmbH und die Fa. Hood Media GmbH sowie alle mit diesen Gesellschaften verbundene Unternehmen berechtigt werden, Daten zu der Person des Abgemahnten betreffend etwaige Verkaufsaktivitäten in Bezug auf Waren mit den genannten Marken auf der entsprechenden Onlineplattform gegenüber den Bevollmächtigten der Abmahnerin offenzulegen und zwar betreffend sämtliche von diesem dort genutzten Mitgliedsnamen und –konten.

 

Darüber hinaus würde sich der Abgemahnte verpflichten, Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 200.000 EUR zu zahlen.

Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V.

wegen Markenrechsverletzung, Verkauf von Produktfälschungen „Tommy Hilfiger“

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen

Stand: 04/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.