Verkaufen auch Sie vielleicht Türstopper? Falls ja, haben diese Motive, z.B. von Tieren? Dann droht auch Ihnen möglicherweise eine Abmahnung.

 

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat vor dem Landgericht Koblenz Klage gegen einen Onlinehändler erhoben, weil dieser Türstopper in Form von bunten Tiermotiven anbot.

 

Mit den angebotenen Türstoppern soll ein ungewolltes Zufallen der Tür verhindert werden. Ebenfalls sollen Kinderhände vor dem Einklemmen geschützt werden. Das Ganze funktioniert so, dass der Türstopper auf dem Türanschlag der gegenüberliegenden Seite auf das Türblatt gesteckt wird. Dadurch wird an der Seite, an der die Tür ins Schloss fällt, ein Zuschlagen blockiert. Der Türstopper würde nämlich an der Zarge anschlagen bevor die Tür ins Schloss fällt und der Türspalt damit geschlossen wird.

 

Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. den §§ 3 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 ProdSG

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darf ein Produkt, soweit es nicht § 3 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 ProdSG können bei der Beurteilung, ob ein Produkt den ‚Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

 

Europäische Norm DIN EN 16654 für Fingerschutzvorrichtungen an Türen

Vorab ein paar Fakten zu der Norm:

 

  • seit 2015 in Kraft; betrifft z.B. Türstopper oder Fingerklemmschutz
  • besonders problematisch sind Türstopper aus Schaumstoff, die seit vielen Jahren verkauft werden und heute noch in verschiedensten Ausführungen angeboten werden.
  • Nach den Vorgaben dieser Norm sind Türstopper aus Schaumstoff nicht kindersicher und stellen in vielerlei Sicht sogar eine Gefahr dar. Das Hauptproblem ist dabei das weiche Material, welches nach wenigen Türschließungen einreißen und sich beim nächsten Zufallen der Tür abtrennen kann. In diesem Fall bietet es keinen Fingerklemmschutz mehr. Zudem kann sich dabei ein verschluckbares Kleinteil ablösen und eine zusätzliche Gefahr für Kleinkinder darstellen.
  • Zusätzlich gibt die Norm vor, dass das Produktdesign keine ansprechende Wirkung auf Kinder haben darf. Somit entsprechen kindlich gestaltete Türstopper nicht der Norm.

Türstopper = Fingerschutzvorrichtung

Bei dem angebotenen Türstopper des Onlinehändlers handelt es sich um eine Fingerschutzvorrichtung im Sinne von Ziffer 3.1 der Norm. Es ist eine Vorrichtung, die dafür vorgesehen ist, dass Verletzungsrisiko durch Quetschen der Finger zwischen Türflügel und Türzarge zu minimieren, wenn der Türflügel bewegt wird. Speziell handelt es sich um einen Schließverhinderer im Sinne von Ziffer 3.5 der DIN-Norm.

 

ansprechende Wirkung auf Kinder

Gem. Ziffer 4.2 der DIN-Norm darf eine solche Fingerschutzvorrichtung keine ansprechende Wirkung auf Kinder ausüben. Eine solche ist gem. Ziffer. 3.3 der DIN-Norm gegeben, wenn eine Fingerschutzvorrichtung in beliebiger Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der gewöhnlich als auf Kinder ansprechend wirkend bekannt ist oder für die Verwendung durch Kinder vorgesehen ist oder unterhaltsame akustische oder animierte Effekte besitzt. Als Beispiele nennt die DIN-Norm Fingerschutzvorrichtungen u.a. in Form von Zeichentrickfiguren und Tieren. Grund hierfür ist, dass Kinder durch solch eine Fingerschutzvorrichtung geradezu angelockt werden, sich in den Gefahrenbereich der Tür zu begeben, die Fingerschutzvorrichtung anzufassen und gegebenenfalls sogar zum Spiel entfernen und sich damit der Gefahr eines Einklemmens der Finger überhaupt erst aussetzen.

 

Eben dies bewirke auch der in Tierform gestaltete Türstopper des Onlinehändlers. Daher gefährde der angebotene Türstopper entgegen § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung gerade die Sicherheit und Gesundheit der Kinder.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.