2.000 EUR Streitwert: eBay Urheberrechtsverletzung Lichtbild, Beschluss, Hanseatisches Oberlandesgericht vom 22.01.2013, Az.: 5 W 5/13

Könnte dies das „Ende“ der hohen Streitwerte sein? Reduzierung von 6.000 EUR auf 2.000 EUR. Die Einzelheiten:

In der Sache

Az.: 5W 5/13
308 0 325/12

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXXXX, den Richter am Oberlandesgericht XXXXX und den Richter am Oberlandesgericht XXXXX am 22.01.2013:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.11.2012 wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2012 auf € 2.000,- festgesetzt.

Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Der Streitwerk des Rechtsstreits ist auf 2.000,00 € herabzusetzen. Die mit € 6.000,- höhere Wertfestsetzung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Sie wird den Besonderheiten des Rechtsstreits nicht vollständig gerecht. Eine weitere Herabsetzung des Streitwerts – wie dies die Antragsgegnerin begehrt – kommt hingegen ebenfalls nicht in Betracht.

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist auf der Grundlage des von der Antragstellerin gestellten Antrags in Verbindung mit der Antragsbegründung und den vorgelegten Anlagen ein einmaliger Verstoß im Rahmen eines konkreten eBay-Angebots.

a)  
Die Antragsgegnerin ist eine Privatperson, die – soweit ersichtlich – auch lediglich als solche gelegentlich Verkäufe bei eBay vornimmt, die kein gewerbliches Ausmaß erreichen. Sie hat einen offenbar von ihr selbst genutzten Thomas Saba Charm Anhänger als Einzelstück in gebrauchtem Zustand im Rahmen einer konkreten eBay-Auktion zum Preis von € 29,90 abgesetzt. In der Artikelbeschreibung weist die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass es ihr persönliches Schmuckstück gewesen und dieses bereits von ihr getragen worden ist.

b)
Das urheberrechtswidrig angeeignete Lichtbild diente damit lediglich der Illustration eines einzelnen konkreten Verkaufsvorgangs. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin weitere gleichartige Schmuckstücke im Verkauf hatte, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war die Gefahr einer in die weitere Zukunft gerichteten Verwendung des Lichtbilds gering.

c)
Auch der Verkaufswert des Gegenstandes, auf den sich die missbräuchliche Verwendung des Lichtbilds bezogen hat, war nur gering. Die Antragstellerin selbst hat in ihrer vorgerichtlichen Korrespondenz (Anlage A 4) dementsprechend auch nur eine geringe Lizenzgebühr von € 60,- verlangt, die sie wegen der fehlenden Urheberbenennung auf € 120,- als Schadensersatz verdoppelt hat.

2.
Vor diesem Hintergrund und unter Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass es sich offensichtlich lediglich um einen zeitlich eng begrenzten Privatverkauf in einem Einzelfall handelte, hält der Senat trotz der bundesweiten Verbreitung im Internet lediglich einen Streitwert von € 2.000,- für angemessen. Für eine höhere Wertfestsetzung gibt es keine Veranlassung. Dies umso weniger, als die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin auch im übrigen mit dem Verkauf von Schmuck über eBay in relevantem Umfang befasst ist.

3.  
Indes kommt eine weitere Herabsetzung des Streitwerts, wie sie die Antragsgegnerin begehrt, ebenfalls nicht in Betracht. Die Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist für die Streitwertbemessung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem rechtsverletzend verwendeten Produktfoto um eine professionell hergestellte Aufnahme von besonders guter Qualität handelt. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Antragsgegnerin in einer – wenn auch auf einen Einzelfall beschränkten – Absicht der Gewinnerzielung das der Antragstellerin zustehende Werkschaffen unrechtmäßig angeeignet hat, mit der die Antragsgegnerin zumindest bei dem Absatz des konkreten Schmuckstücks in einen gewissen Wettbewerb getreten ist. Diese Umstände wirken sich streitwerterhöhend aus und stehen einer Festsetzung in der von der Antragsgegnerin begehrten Größenordnung entgegen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§68 Abs. 3 GKG).

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