Sie sind Onlinehändler und verkaufen u.a. Leder? Dann passen Sie gut auf! Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. hat gegenüber einem Internetshop-Betreiber im März 2013 eine Abmahnung ausgesprochen. Der Hintergrund war die angebliche irreführende Werbung mit dem Begriff „PU-Leder“. Der Abgemahnte soll sich unlauter verhalten haben. Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung des Verbandes der Deutschen Lederindustrie e.V. erhalten haben.

Update 20.06.2016: Mir liegt eine weitere Abmahnung des VDL (Verband der deutschen Lederindustrie) e.V. vom 20.06.2016 wegen der Verwendung des Ausdrucks „Textilleder“ vor.  

Der Verband der deutschen Lederindustrie

Mit diesem Schreiben teilt der Abmahner mit, dass er die Interessen der deutschen ledererzeugenden Industrie, zu der derzeit ca. 100 Unternehmen gehören würden, vertreten würde. Zu seinen Mitgliedern würden Hersteller von Möbel-, Auto-, Bekleidungs-, Schuhleder etc. gehören.

 

Zu seinen Aufgaben gehörten beispielsweise die Bereiche Forschung, Technik, Umwelt, Normung, Rohwarenverbesserung, Rohwarenmarkt, wirtschaftspolitische und betriebswirtschaftliche Fragen, Außenhandel, Messen, Statistiken, Marktdaten, europäische und internationale Verbände. Es würden jedoch auch die wettbewerblichen Interessen ihrer Mitglieder gewahrt werden.

Irreführende Werbung mit „Textilleder“

Der Verband sei auf die Werbung des Abgemahnten für Möbel auf seiner Internetseite aufmerksam geworden. Hierin würde dieser u.a. das Produkt „Edle Laptop-Tasche 15“ von Marschall Bergman“ mit der Bezeichnung „Textilleder“ bewerben.

 

Der Begriff „Textilleder“ sei irreführend und damit wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3,5 UWG. Es würde in der Bundesrepublik Deutschland kein Material existieren, welches chemisch, wissenschaftlich oder fachmännisch als „Textilleder“ bezeichnet werden dürfte. Der Begriff „Textilleder“ sei ein von der Werbebranche erfundener Begriff, der billigen Kunststoff, wie bspw. PVC oder Polyurethan, in die Nähe von wertigem Leder bzw. Textil rücken solle. Der Begriff sei angelegt, den Verbraucher, an den sich die Werbung richten mit diesem Begriff richten würde, in die Irre zu führen in der Weise, dass der Endverbraucher der Auffassung sei, dass es sich um Leder oder einen Mix von Leder und Textil handele, was nicht der Fall sei. Insbesondere würde der Verbraucher annehmen, dass in „Textilleder“ echtes Leder enthalten sei.

 

Was als „Leder“ bezeichnet werden dürfe, sei in der Europäischen Norm EN 15987 vom Juli 2015 und in der deutschen RAL 060 A 2 festgelegt. Danach sei die Verwendung der Bezeichnung „Leder“ nur dann zulässig, wenn der Anteil von echtem Leder 80 % der Gesamtstärke des Materials ausmachen würde. Gemäß Ziff. 3 Abs. 1 der RAL 060 A 2 vom März 2012 sei es unzulässig, den Begriff „Textil-Leder“, „Recycling-Leder“ bzw. „PU-Leder“ für Materialien zu verwenden, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt seien. Verstöße gegen die RAL-Bestimmungen würden von den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb betrachtet.

 

Der Verband der deutschen Lederindustrie e.V. teilt mit, dass deren Auffassung bisher in den von ihnen eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ausnahmslos von den angerufenen deutschen Gerichten geteilt worden sei.

 

Es würde dem Abmahner ein Anspruch gegen den Abgemahnten auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Textilleder“ in der Werbung für Waren, die nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen würden, zustehen. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung könne der Abgemahnte zur Vermeidung gerichtlicher Schritte bis zum 29.06.2016 abgeben. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten der Abmahnung in Höhe von 250 EUR bis zum 04.07.2016 zu ersetzen.

Abmahnung erhalten? Hilfe vom Fachanwalt

Gerne helfe ich auch Ihnen, wenn Sie von dem Verband der deutschen Lederindustrie e.V. eine Abmahnung erhalten haben. Mailen oder faxen oder schicken Sie mir diese per Post noch heute zu. Nehmen auch Sie das Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung von einem Fachanwalt wahr. Gerne helfe ich auch Ihnen.

Abmahner: Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.

 

Grund der Abmahnung: Verwendung des Begriffs „PU“-Leder in der Werbung

 

Stand: 03/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.