Gegenstand der Abmahnung

Rechtsanwalt Volker Jakob, Günteroder Straße 10, 35080 Bad Endbach hat mit Schreiben vom 13.6.2017 im Auftrag von Frau Yvonne Fiedler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Der Bevollmächtigte teilt mit, dass seine Mandantin auf diversen Verkaufsportalen gewerbliche Verkaufs-Accounts führe, unter welchen sie unter anderem Kleidung zum Kauf anbiete.

 

Verstoß gegen die TextilkennzVO führt zu Abmahnung

Rechtsanwalt Jakob schreibt, dass der Abgemahnte Bekleidung in seinem Sortiment zum Kauf im Internet anbiete, so dass ein Mitbewerberverhältnis zwischen ihm und der Abmahnerin bestehe. Frau Yvonne Fiedler habe feststellen müssen, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens auf der Internetplattform eBay als gewerblicher Verkäufer ausweise. Er habe den Verbraucher nach der EU-Verbraucherrechtelinie 2011/83/EU (VRRL) umfangreich vor dem Bestellvorgang zu informieren. Dies tue er nur unzureichend bzw. fehlerhaft. Als Gewerbetreibender sei der Abgemahnte zwingend verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und sich insbesondere wettbewerbsgerecht zu verhalten.

 

Er mache in einem näher bezeichneten Angebot keine ausreichende Angabe zur Textilkennzeichnung. Die von ihm gemachte Angabe: „Material: Kord“ sei nicht gesetzeskonform. Die Rohstoffgehaltsangabe fehle in diesem Artikel gänzlich.

 

In einem weiteren Angebot informiere der Abgemahnte: „Material Info Außenmaterial: 95 % Baumwolle, 5 % Elastan, Innenfutter: 100 % Baumwolljersey.“ Auch bei einem weiteren Artikel verhalte er sich gesetzeswidrig, indem er angebe: „Material: Obermaterial: 30 % PU, 70 % Polyester, Füllung: 100 % Polyester, Futter: 100 % Polyester“.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung Art. 15 Abs. 3 der Textilkennzeichnungsverordnung seien auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben, so Rechtsanwalt Volker Jakob. Als Rohstoffangaben müsse der Abgemahnte die in der TextilkennzeichnungsVO festgelegten Bezeichnungen zwingend verwenden. Kurz- oder Fantasienamen seien nicht zulässig. Die Begriffe „PU“, „Kord“ und „Baumwolljersey“ seien nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehen. Für die Rohstoffangaben seien die Bezeichnungen der TextilkennzeichnungsVO Anlage 1 verbindlich, so der Bevollmächtigte von Frau Yvonne Fiedler weiter.

 

Weiter wird moniert, dass der Abgemahnte in seinen Angeboten „Kauf auf Rechnung“ anbiete, aber den Verbraucher nicht informiere, zu welchen Konditionen dies geschehe. Es würden ferner die gemäß Art. 246c Nr. 1 EGBGB erforderlichen Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, fehlen. Auch belehre der Abgemahnte den Verbraucher nicht, wie er mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Fehler bei der Eingabe vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 21.6.2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren habe er die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Volker Jakob bis zum 23.6.2017 i.H.v. 984,60 EUR zu erstatten.

Abmahnung Yvonne Fiedler

wegen Verstoß gegen die TextilkennzVO u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jakob

Stand: 06/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.