Gegenstand der Abmahnung
Am 12.08.2015 haben die Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch, Friedrich-Ebert-Anlage 16, 69117 Heidelberg eine Abmahnung im Auftrag der Vorwärts GmbH ausgesprochen.
Rechtsanwalt Martin-Sigmund Rheindt, der Unterzeichner, teilt hierin mit, dass seine Mandantin Inhaberin der Internetseite clubderprodukttester.de sei. Der Abgemahnte würde seine im Wettbewerb mit den Dienstleistungen der Vorwärts GmbH stehenden Dienste auf seiner Internetseite anbieten. Zwischen der Abmahnerin und dem Abgemahnten bestehe somit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Abmahnung der Vorwärts GmbH erhalten
Die Rechtsanwälte Rheindt, Häussling und Jungnitsch monieren, dass im Impressum der von dem Abgemahnten betriebenen Internetseite die Angabe des Unternehmensinhabers fehle. Es sei lediglich angegeben, dass es sich um bei der Homepage um ein Joint Venture handeln würde. Auch würde der Abgemahnte angeben, dass seine GbR Alleinvertretungsberechtigter sei. Damit sei jedoch nicht gesagt, wer Unternehmensinhaber und damit Diensteanbieter sei. Rechtsanwalt Rheindt weist darauf hin, dass die Angabe des Vertretungsberechtigten nicht die Angabe des Unternehmensinhabers ersetze.
Nach § 5 Abs. 1 TMG müssten Anbieter von Telemedien ihren Namen und weitere Informationen angeben, so die weiteren Ausführungen in der Abmahnung. Nach den Angaben des Abgemahnten sei der Diensteanbieter der auf der Internetseite angebotenen Dienste ein „Joint-Venture“. Dies würde auf eine GbR oder eine OHG hinweisen, mithin eine Gesellschaft. Wie diese Gesellschaft heiße und welche Rechtsform sie habe enthalte der Abgemahnte dem angesprochenen Publikum jedoch vor. Es sei lediglich ein Vertretungsberechtigter benannt worden, nicht jedoch wen dieser Vertreter vertreten würde.
Damit verstoße er gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Seiner Mandantin würden somit aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11; 5a Absätze 2 und 4 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit.a) der E-Commerce-Richtlinie vom 08.06.2000 (2000/31/EG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und §§ 9 UWG, 242 BGB Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Abgemahnten zustehen, die mit der Abmahnung geltend gemacht werden würden, so Rechtsanwalt Martin-Sigmund Rheindt.
Dem Abgemahnten werde vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses gegeben. Dieser wird darauf hingewiesen, dass nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für deren Eingang der 19.08.2015 14:00 Uhr vorgemerkt sei, die Wiederholungsgefahr für den der Vorwärts GmbH zustehenden Unterlassungsanspruch und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte ausgeräumt werden könne.
Aufgrund der Rechtsverletzung habe sich der Abgemahnte schadensersatzpflichtig gemacht. Er wird sodann aufgefordert, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG aus 10.000 EUR Gegenstandswert (=725,40 EUR) und der Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG (=20,00 EUR) zusammensetzt und auf einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR summiert, ebenfalls bis zum 19.08.2015 zu zahlen.
Sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht eingehen, würden die Bevollmächtigten des Abmahners diesem empfehlen, den Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung oder per Hauptsacheklage durchzusetzen.
Abmahnung Vorwärts GmbH
wegen falschem Impressum
vertreten durch Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Stand: 08/2015
Das ist jetzt das Wichtigste:
- Ruhe bewahren! Fristen beachten!
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1. Komplette Abmahnung übermitteln
Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.
Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.
2. Ich prüfe Ihre Abmahnung
Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten.
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Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?
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Ist die Abmahnung berechtigt?
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Wird eventuell zu viel gefordert?
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Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?
3. Gratis Erstberatung erhalten
Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.
Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden.
4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden
Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.
Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).
Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.