Gegenstand der Abmahnung

Am 27.3.2017 haben die Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, Alstertor 21, 20095 Hamburg im Auftrag der Vorwerk Gruppe, insbesondere der Vorwerk International AG eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Sachbearbeiterin ist Rechtsanwältin Marlen Mittelstein.

 

Hintergrund zur Vorwerk Gruppe

 

Die Unterzeichnerin führt aus, dass dem Abgemahnten ihre Mandantin sowie insbesondere deren bekanntes Produkt „Thermomix“ bekannt seien. Die Vorwerk Gruppe bestehe bereits seit mehr als 130 Jahren. Die einstige Teppichfabrik habe sich zu einer breit aufgestellten, globalen Unternehmensgruppe entwickelt. Kerngeschäft der Vorwerk Gruppe sei der Direktvertrieb hochwertiger Produkte. Die Produktpalette umfasse Haushaltsgeräte (Staubsauger „Kobold®“, die Küchenmaschine „Thermomix®“, Werkzeuge „Twercs®“, Produkte von Lux Asia Pacific) und Kosmetika von „JAFRA“. Zur Vorwerk Unternehmensfamilie würden außerdem die akf Bankengruppe, Vorwerk flooring sowie die HECTAS Gruppe als Schwesterunternehmen gehören.

 

Weltweit seien mehr als 625.000 Menschen für Vorwerk tätig, davon rund 612.000 als selbstständige Berater sowie über 12.000 angestellte Mitarbeiter. Vorwerk erwirtschafte einen Konzernumsatz von 3,2 Milliarden Euro (2015) und sei in über 70 Ländern aktiv, so die Kanzlei Hogan Lovells International LLP.

 

Eines ihrer bekanntesten und erfolgreichsten Produkte sei die „Thermomix“ Multifunktionsküchenmaschine. Die 2014 vorgestellte aktuelle Version „TM5“ sei in unter einem Jahr eine Million Mal verkauft worden. Allein in Deutschland seien ca. 500.000 Geräte verkauft worden.

 

Das Abmahnschreiben wegen Markenrechtsverletzung Marke „Thermomix“

 

Rechtsanwältin Marlen Mittelstein teilt mit, dass ihre Mandantin kürzlich auf die Internetseite des Abgemahnten, abrufbar unter „www.thermomix[…].de“ aufmerksam geworden sei. Die Webseite, auf der insbesondere über Affiliate Links über Webshops Dritter Konkurrenzprodukte zur Thermomix® Küchenmaschine der Vorwerk International AG angeboten werden würden, sei dabei im typischen Vorwerk-Grün gehalten, verwende die grünen Gliederungsbalken und zeige auf der Startseite die Thermomix® Küchenmaschine ihrer Mandantin entsprechend der Marke DE 30 2014 059 962.

 

Der Abmahnerin stünden gegen den Abgemahnten Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

 

Der Abgemahnte werde aufgefordert, die Markenrechtsverletzungen einzustellen, die Domain löschen zu lassen, die Bildmarke nicht mehr zu verwenden, Auskunft über die Benutzung und den Gewinn zu erteilen und bis zum 10.4.2017, 15:00 Uhr eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 250.000 € geltend gemacht.

Abmahnung Vorwerk International AG

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Thermomix“

vertreten durch Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP

Stand: 03/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.