Sie haben ein fremdes Bild benutzt und eine Abmahnung erhalten? Dann werden Sie jetzt bestimmt dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Anwaltskosten zu erstatten. Teilweise wird auch keine Auskunft verlangt, sondern sofort Schadensersatz für die Bildnutzung gefordert.

 

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG

Bei unerlaubter Verwendung fremder Bilder ist der Verletzer verpflichtet, Schadensersatz an den Rechteinhaber zu zahlen.

 

Berechnungsarten des Schadensersatzes

Der Rechteinhaber kann den Schaden nach einer der folgenden Berechnungsarten beziffern:

 

1. Ersatz des tatsächlichen Schadens inkl. des entgangenen Gewinns

2. Herausgabe des Verletzergewinns

3. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

 

Der Rechteinhaber hat grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann somit die für ihn bestmögliche Berechnungsart auswählen.

 

Welche Schadenshöhe ist auch gerichtlich durchsetzbar?

Aus meiner Praxiserfahrung kann ich sagen, dass in den allermeisten Fällen vom Rechteinhaber mehr Schadensersatz gefordert wird, als am Ende gerichtlich durchsetzbar ist. Oft wird vorgerichtlich eine relativ hohe Summe gefordert, um – aus meiner Sicht – einen guten Verhandlungsspielraum zu haben. Aber es kommt natürlich immer auf den konkreten Einzelfall an. Es gibt keine festen Werte. Ich orientiere mich immer an der aktuellen Rechtsprechung.

 

Hier gibt es ein aus meiner Sicht sehr hilfreiches und interessantes Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.6.2023 , Aktenzeichen: 125 C 23/22.

 

Nach Ansicht des AG Köln ist das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie. Andernfalls hätte es nach Ansicht des Gerichts der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

 

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Ein Rückgriff auf die Preisliste des Klägers als Basis für den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch ist vorliegend nicht vorzunehmen. Abzustellen ist auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßgeblich ist hierbei, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.

 

Dabei kommt einer vorhandenen eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BGH, Nachlizenzierung, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19 Rn. 15). Der dem Gericht zur Entscheidung gestellte Sachverhalt zeigt indes, dass die Preisliste aus dem Jahr 2011 nicht der Lizenzierungspraxis des Klägers für die streitgegenständlichen Lichtbilder entsprach. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die dort genannten Preise – außerhalb von gerichtlich zwangsweise durchgesetzten Fällen – am Markt erzielen konnte. Das tatsächliche Erhalten der behaupteten Preise am Markt ist indes zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Lizenzanalogie (vgl. BGH, a.a.O.). Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

 

 

Der Betrag von 8,52 EUR pro Bild ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO auf 10,00 EUR zu runden. Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der T., im Februar 2012 – also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten – vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 – Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).“

 

Nicht voreilig zahlen!

Auf gar keinen Fall sollte auf eine urheberrechtliche Abmahnung hin der geforderte Schadensersatz voreilig einfach bezahlt werden. Genau das will ihr Abmahner. Oftmals sind die geforderten Beträge jedoch zu hoch angesetzt, so dass es sich lohnt, die Sache von einem Spezialisten prüfen und bearbeiten zu lassen.

 

Gern helfe ich Ihnen.

 

Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?

Lassen Sie mir die Abmahnung am besten sofort zukommen und nutzen meine kostenlose Erstberatung.