SPAM erhalten? E-Mail Spam, Fax-Spam gehört heute leider zur Tagesordnung. Oftmals sitzt der Spammer leider im Ausland, so dass es schwierig ist, diesen rechtlich dafür zu belangen. Jeden Tag sehe ich alle eingehenden E-Mails durch und leider vergeht kein Tag, an dem ich keinen SPAM erhalte. Ärgern Sie sich auch darüber, jeden Tag Ihre Zeit mit diesen Spam-Mails verbringen zu müssen.

 

Abmahnung wegen Spam

 

Hat der Spammer eine deutsche Anschrift, dann spreche ich in diesen Fällen eine Abmahnung aus und fordere die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Am 20.8.2014 erhielt ich per E-Mail einen Kanzleinewsletter, den ich gar nicht abonniert hatte. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich zuvor ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mail eingewilligt. Ich habe mich auch zu keinem Zeitpunkt für einen Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei angemeldet.

 

Ich sprach eine Abmahnung aus und forderte den Spammer unter Fristsetzung bis zum 27.8.2014, 12:00 Uhr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahner gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

 

Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln

 

Wer freiwillig keine Unterlassungserklärung abgibt, dem kann man sein Verhalten natürlich auch gerichtlich untersagen lassen. Wenn der Spammer einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gewähren möchte, dann verschließe ich mich dieser keinesfalls.

 

Schließlich handelte es sich um einen klassischen Fall unverlangter E-Mail-Werbung.

 

unverlangte E-Mail-Werbung

Es reicht bereits eine einmalige unverlangte Zusendung aus. Denn der Zeit- und Kostenaufwand für das Aussortieren einer einzigen Werbe-E-Mail mag zwar geringfügig sein, zumal wenn der Werbecharakter bereits aus dem Betreff erkennbar ist. Jedoch ist mit dem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, wenn die Zusendung im Einzelfall zulässig ist. Die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stellt nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar. Da es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr.

 

vgl. Köhler/Bornkamm 32. Auflage, § 8 Rn. 1.33

 

Ich habe im Verfügungsantrag den Streitwert mit 10.000 EUR beziffert und wie folgt begründet:

 

Der Antragsteller verliert bei der Prüfung jeder Spam-Mail Zeit, die er sinnvoller bei der Bearbeitung seiner Mandate nutzen könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich Ihre Werbe-E-Mails verschickt. Als Rechtsanwaltskanzlei mit unter anderem sogar einem Gesellschafter, der seines Zeichens Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, kennt die Antragsgegnerin die Rechtslage genau. Trotz Kenntnis der rechtlichen Situation versendet die Antragsgegnerin Ihre Newsletter offenbar willkürlich an Dritte.

 

Der Antragsteller hat ein großes Interesse daran, dass dieses Verhalten künftig ihm gegenüber unterlassen wird. Er beziffert den Streitwert daher mit 10.000 EUR.

 

OLG Köln bestätigt Streitwert von 10.000 EUR

Das Landgericht Köln, Az.: 84 O 180/14 hat die einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsgegner im Ergebnis erfolglos Beschwerde erhoben. Hier der Beschluss des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 W 190/14

Oberlandesgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

Gerstel ./. XXX

 

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 – 84 O 180/14 – aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

 

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1,  Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats mit vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchsschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Köln, 19. Dezember 2014

 

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat

Abmahnung wegen Spam aussprechen

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