Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro München vom 23.07.2015 vorliegen. Unterzeichnet wurde das Schreiben von Rechtsanwältin Silke Pape im Auftrag der Geschäftsführung.

 

Abgemahnt wird der Empfänger des Schreibens, weil dieser in seinem Onlineshop im Internet Fahrzeugbatterien (vgl. § 2 Abs. 4 BattG) zum Kauf anbiete, ohne den Betrag für das Batteriepfand neben dem Preis für die Batterie anzugeben. Hierdurch würde der Abgemahnte gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Gibt der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine alte Fahrzeugbatterie zurück, sei der Händler nach § 10 BattG verpflichtet, ein Pfand von 7,50 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) zu erheben. Die Angabe des Pfandbetrages habe neben dem Preis für die Batterie zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 4 PAngV), wobei „neben“ nicht nur bedeuten würde, dass der Pfandbetrag nicht in den Batteriepreis einzupreisen sei. Rechtsanwältin Pape teilt im Namen der Wettbewerbszentrale, Büro München, mit, dass § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV vorschreibe, dass Angaben nach der Preisangabenverordnung dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen seien und außerdem „leicht erkennbar“ für den Verbraucher sein müssten. Daraus würde sich ergeben, dass der Pfandbetrag in ausreichender räumlicher Nähe zum Batteriepreis anzugeben sei, z.B. „zzgl. 7,50 € Pfand“.

 

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Detail

Es wird bemängelt, dass eine solche Angabe des Pfandbetrages neben dem Preis für die Batterie weder auf der Detailseite der Batterien noch im Warenkorb noch auf der Abschlussseite erfolge, auf der die Bestellung durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ aufgegeben werde. Es reiche nicht aus, dass sich die Verpflichtung zur Erhebung des Batteriepfandes aus einem „Hinweis gemäß Batteriegesetz“ ergebe, der im Anschluss an die AGB abgedruckt sei. Da der Verbraucher nicht verpflichtet sei, die AGB zu lesen, bleibe es dem Zufall überlassen, ob er den „Hinweis gemäß Batteriegesetz“ zur Kenntnis nehme. Somit liege ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 PAngV vor.

 

Da es sich bei §§ 1 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 PAngV um sogenannte marktverhaltensregelnde Normen handele, würde der Abgemahnte unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG handeln. Zugleich handele er unlauter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass der Abgemahnte – anders als andere Händler – kein Batteriepfand erhebe. Nicht ausgeschlossen sei, dass ein Verbraucher die Batterie deswegen bei dem Abgemahnten kauf, weil er meinte, sich das Pfand sparen zu können, so Rechtsanwältin Pape von der Wettbewerbszentrale. Die beanstandete Werbung sei daher wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG und nach § 3 Abs. 1 UWG, da neben den Verbraucherinteressen die Interessen mit dem Abgemahnten konkurrierender Händler spürbar beeinträchtigt werde. Nach § 8 Abs. 1 UWG sei der Abgemahnte verpflichtet, eine solche wie beanstandete Werbung künftig zu unterlassen.

 

246,10 EUR kostet die Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Der Abgemahnte wird aufgefordert, bis zum 06.08.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung abzugeben sowie einen Aufwendungsersatz in Höhe von 246,10 EUR zu zahlen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München

wegen Verstoß gegen PAngV (Batteriepfand)

Stand: 07/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.