Abmahnungen bei eBay, Onlineshops, Amazon Händlern etc. wegen einer überhaupt nicht vorhandenen, einer alten oder falschen Widerrufsbelehrung stehen leider an der Tagesordnung. Bei Verkäufer, deren Angebote sich auf Warenlieferungen beziehen und sich zumindest auch an den Verbraucher richten, sind auch die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 312c ff. BGB) anzuwenden. Dem Verbraucher steht in diesem Falle ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB iVm. §§ 355 ff. BGB zu.
Keine Widerrufsbelehrung vorhanden
Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn gewerbliche Verkäufer nicht über ein Widerrufsrecht belehren. Nach § 312d Absatz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 EGBGB müssen Onlinehändler nämlich den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) informieren. Machen Sie dies jedoch nicht, so droht eine Abmahnung.
Eine alte oder falsche Widerrufsbelehrung kann zur Abmahnung führen
Die nachfolgenden Formulierungen sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Ich möchte Ihnen die häufigsten Klauseln hier nennen und erläutern warum diese unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig sind.
1. „Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder — wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird —durch Rücksendung der Sache widerrufen.„
Diese Formulierung ist falsch bzw. veraltet und wird auch heute noch immer wieder abgemahnt. Textform ist heute gar nicht mehr erforderlich. Vor dem 12.6.2014 war das noch anders. Jedoch ist nach der zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der EU Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) keine Textform für den Widerruf des Verbrauchers mehr vorgeschrieben.
In § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“
Der Verbraucher ist nicht gezwungen, das Muster-Widerrufsformular (§ 356 I BGB; Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) zu verwenden. Vielmehr kann er eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht. Heute ist auch ein telefonischer Widerruf möglich (wobei die Beweislast dann beim Verbraucher liegt und enthält der amtliche Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) die Anweisung, bei der Bezeichnung des Widerrufsempfängers auch die Telefonnummer des Unternehmers anzugeben.
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden!
vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 6.8.2014, I-13 O 102/14
Die bloße Rücksendung der Ware (ohne zusätzlichen Erklärungsinhalt) reicht nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr aus. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Art. 44 EU-Verbraucherrechterichtlinie).
Durch eine falsche Belehrung über die Form des Widerrufs werden die Rechte des Verbrauchers in gesetzwidriger Weise verkürzt. Dies ist wettbewerbswidrig.
2. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.„
Die Belehrung, die Frist beginne nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr richtig. Der Gesetzgeber hat in § 356 Absatz 2 BGB und auch im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) bzw. in den amtlichen Gestaltungshinweisen dazu eine andere Information zum Beginn der Widerrufsfrist geschaffen. Daher ist — je nachdem, ob es sich um eine einheitliche Lieferung, um Teil- oder Stücklieferungen oder um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt -, der jeweilige Text, der für den Zugang der Ware bzw. Teilen oder Stücken amtlich vorgesehen ist, einzusetzen.
Die amtlichen Hinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung lauten insofern, einen der nachfolgenden Textbausteine einzusetzen:
Gestaltungshinweise:
[1] Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.` ;
b) im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat“
Die in der oben genannten Formulierung erwähnte Paragrafenkette ist nicht mehr aktuell, da sich die Paragrafen zum einen grundsätzlich geändert haben und zum anderen sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung keine Paragrafen mehr vor. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist nun anders geregelt.
3. „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.„
Diese Klausel bezüglich der Ersatzpflicht für gezogene Nutzungen ist gesetzeswidrig. Bis zum 12.06.2014 konnten sich für den Unternehmer Wertersatzansprüche wegen gezogener Nutzungen und wegen Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Herausgabe ergeben (§§ 357 Absatz 3, 346 BGB a.F.). Ab dem 13.06.2014 gibt es für die Händler keinen Wertersatz für Nutzungen mehr und ist nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware unter den in § 357 Absatz 7 BGB n. F. genannten Voraussetzungen von Bedeutung:
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Daher ist die Formulierung
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“
falsch.
4. „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.„
Die Klausel, dass der Verbraucher 30 Tage auf die Rückerstattung von Geld warten müsse, ist seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) gesetzeswidrig. In § 357 I BGB heißt es:
„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“
Das neue amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) gibt daher folgenden Textbaustein vor:
„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“
Die Belehrung mit einer längeren Frist als 14 Tage verkürzt die Verbraucherrechte und verstößt gegen das Verbot abweichender Regelung (§ 312k BGB).
Unterschiedliche Widerrufsfristen werden genannt
Oft passiert es Händlern, insbesondere eBay-Verkäufern, dass unterschiedliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht werden. Teilweise werden 14 Tage und 1 Monat oder 30 Tage angegeben. Dies ist irreführend und kann zu einer Abmahnung führen.
Rückgabebelehrung statt Widerrufsbelehrung
Ein Rückgaberecht (§ 356 BGB a. F.) als Ersatz für ein Widerrufsrecht gibt es seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) nicht mehr. Wer weiterhin ein solches verwendet, handelt gesetzes- und wettbewerbswidrig. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Verbraucherrechterichtlinie).
Keine Information über das Muster-Widerrufsformular
Seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) ist auch über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) zu belehren. Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise informieren (§ 312d Absatz 1 BGB n. F.; Art. 246a § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 EGBGB n. F.). Das Fehlen dieser Information ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG.
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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!