Gegenstand der Abmahnung

Am 22.07.2016 haben die Rechtsanwälte Winterstein, Darmstädter Landstraße 110, 60598 Frankfurt am Main im Auftrag der Wild Beauty AG eine markrenrechtliche Abmahnung ausgesprochen.

 

Abmahnung Wild Beauty AG wegen Verkauf von Paul Mitchell Produkt

Rechtsanwalt Thomas Stein, der Sachbearbeiter der Abmahnung, informiert, dass seine Mandantin Generalimporteur und exklusiver Distributor für die Produkte des Unternehmens John Paul Mitchell Systems Corporations („JPMS“) sei. Das Lizenzgebiet umfasse unter anderem Deutschland, Österreich, Tschechien, Türkei und Russland. JPMS sei u.a. Inhaberin der Europäischen Unionsmarke „PAUL MITCHELL“, die u.a. Schutz für die Warenklasse 3, mithin Haarpflegemittel genieße.

 

Die Wild Beauty AG sei von JPMS ermächtigt worden, Rechtsverletzungen in Bezug auf die Streitmarken im Geltungsbereich ihrer Vertriebslizenz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfolgen zu dürfen. Die Abmahnerin unterhalte ein streng überwachtes Vertriebsnetz. Allein in Deutschland würde sie mehrere tausend Friseursalons mit Produkten der Marke Paul Mitchell beliefern. Als Vertragspartner würde die Wild Beauty AG ausschließlich die Betreiber von niedergelassenen Friseursalons akzeptieren. Paul Mitchell-Produkte sollten nach dem Willen der Abmahnerin und der JPMS nicht im Großhandel, Versandhandel, in Drogerien, Parfümerien und reinen Shops vertrieben werden. Diese Friseursalon-Exklusivität solle sicherstellen, dass die Paul Mitchell-Produkte nur von ausgebildeten Friseuren an Endkunden verkauft werden würden.

 

Hintergrund Abmahnung Wild Beauty AG

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen über sein Amazon-Account eine gut sortierte Auswahl an verschiedenen Haarpflegeprodukten unter der Bezeichnung „Paul Mitchell“ anzubieten und zu vertreiben. Es seien Screenshots erstellt und Testkäufe getätigt worden. Die Wild Beauty AG habe bei JPMS die auf den Flaschenböden aufgedruckten Herstellungsnummern abgefragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass eines der Produkte nicht für den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern für die USA bestimmt sei.

 

Durch den Vertrieb der Produkte insgesamt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich durch den Vertrieb von Produkten, die für die USA bestimmt gewesen seien, habe der Abgemahnte die aus abgeleitetem Recht verfolgten Markenrechte ihrer Mandantin verletzt, so die Rechtsanwälte Winterstein.

 

Der Abgemahnte solle nun bis spätestens zum 01.08.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten der Rechtsverfolgung bis zum 08.08.2016 zahlen. Diese werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € geltend gemacht und summieren sich auf 2.046,70 €. Ebenfalls bis zum 08.08.2016 solle der Abgemahnte Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlung erteilen und alle sich noch im eigenen Besitz und Eigentum befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Waren zu Händen der Bevollmächtigten der Abmahnerin herausgeben.

Abmahnung Wild Beauty AG

wegen Markenrechtsverletzung „Paul Mitchell“

vertreten durch Rechtsanwälte Winterstein

Stand: 07/2016

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.