Gegenstand der Abmahnung

Am 22.11.2015 hat die WSI GmbH durch die Rechtsanwältin Daniela Schmidt, Achterstraße 15, 28359 Bremen eine Abmahnung aussprechen lassen.

 

Die Bevollmächtigte teilt mit, dass ihre Mandantin habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte regelmäßig unter seinem eBay-Namen weinhaltige Getränke bzw. Schaumweine im Internet anbiete. Die WSI GmbH biete ebenfalls weinhaltige Getränke bzw. Schaumweine sowie Spirituosen an, welche sie über ihren Onlineshop unter www.getraenke-handel.com vertreibe. Somit stünden beide Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Grund für die Abmahnung der WSI GmbH

Die Angebote des Abgemahnten seien aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig.

 

Rechtsanwältin Daniela Schmidt moniert, dass der Abgemahnte auf der Plattform eBay weinhaltige Getränke bzw. Schaumweine Verbrauchern zum Kauf angeboten habe, ohne auf die in den Getränken enthaltenen Sulfite hinzuweisen. Beispielsweise sei es bei den Angeboten betreffend „0,75 l Zweigelt, Premium Selection, Rotwein, Trocken, Eger-Erlau-Ungarn, O&N“, „0,75 l Merlot, Rotwein, Trocken, Eger-Erlau-Ungarn“ und „0,75 l Cabernet – Merlot, Premium Selection, Rotwein, Trocken, O & N Zrt“ so gewesen.

 

In der mir vorliegenden Abmahnung heißt es sodann weiter, dass die WSI GmbH die entsprechenden Vorgänge dokumentiert habe, so dass weitere Nachweise für den Fall des Bestreitens vorgelegt werden könnten.

 

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a. LMIV (Lebensmittelverordnung) müssten sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 9 und 10 für jedes vorgepackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts“ angegeben sein.

 

Abgefüllte weinhaltige Getränke, Weine usw. seien „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift. Werden weinhaltige Getränke, Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, seine demnach auf der Artikelseite alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, so die Unterzeichnerin.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV sei für Lebensmittel eine Allergenenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit müsse auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe aufgeführt seien. In Anhang 2 Nr. 12 seien Sulfite explizit erwähnt und müssten daher zwingend angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden seien. Weine, Schaumweine usw. würden derartige Mengen bzw. Konzentrationen aufweisen, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite hingewiesen werden müsse.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebe sich aufgrund des Wettbewerbsverstoßes nach Maßgabe des § 3 UWG ein Unterlassungsanspruch. Diesen geltend zu machen sei die WSI GmbH aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da sie ein Mitbewerber des Abgemahnten sei, so Rechtsanwältin Schmidt. Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dies liege hier vor.

 

Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Sodann teilt die Sachbearbeiterin des Abmahnschreibens mit, dass sie von ihrer Mandantin beauftrag sei, dem Abgemahnten vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung des Streitverhältnisses zu geben. Der Abgemahnte wird daher aufgefordert, die dem Schreiben als Anlage beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 29.11.2015 rechtsverbindlich unterschrieben an Rechtsanwältin Daniela Schmidt zurückzusenden.

 

Darüber hinaus habe der Abgemahnte die der WSI GmbH entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Rechtsanwältin Schmidt teilt mit, dass sich ihre Aufwendungen auf 865,00 € (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale aus einem Streitwert von 15.000 €), die sie den Abgemahnten auffordert bis zum 04.12.2015 zu überweisen.

Abmahnung WSI GmbH

wegen Verkauf Wein u.ä. ohne Hinweis auf enthaltene Sulfite (LMIV)

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Schmidt

Stand: 11/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.