Gegenstand der Abmahnung

Ich habe eine Abmahnung der IQ Nutrition AG aus der Schweiz durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari, Feldstraße 60, 20357 Hamburg vom 23.09.2015 vorliegen. Der Abgemahnten wird von Rechtsanwalt Sarwari dahingehend informiert, dass die IQ Nutrition AG unter anderem deutschlandweit Lebensmittel und Nahrungsergänzungen anbiete, die unter anderem an Großhändler, wie z.B. Rossmann vertrieben werden würden. Der Abgemahnte würde unter seiner Domain Nahrungsergänzungen und Kosmetikwaren unter der Marke XXX vertreiben und bewerben. Dabei würde er mit wettbewerbswidrigen Aussagen werben.

 

Gegenstand der Abmahnung der IQ Nutrition AG

Als Erstes bemängelt Rechtsanwalt Yussof Sarwari, dass der Abgemahnte ein wettbewerbswidriges Impressum vorhalten würde. Zum Einen würde der Abgemahnte nicht seine Rechtsform angeben, obwohl er hierzu gemäß §§ 5 Absatz 1, 2 letzter Absatz verpflichtet sei. Ebenso müsse er leicht erkennbar über seine Anschrift informieren. Im vorliegenden Fall würde der Abgemahnte zwei Anschriften angeben, so dass für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welche der beiden Anschriften maßgeblich sei.

 

Ein weiterer monierter Punkt ist die fehlende Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum. Aufgrund der vorbezeichneten Rechtsverletzungen stünden der Abmahnerin Unterlassungsansprüche zu, so Rechtsanwalt Yussof Sarwari.

 

In dem bemängelten Angebot würde es heißen, dass der Preis „118,20 €“ oder „330,96 €“ betragen würde. Hierin würden gleich zwei Verstöße gegen geltendes Recht vorliegen. Die Werbung würde gegen § 1 Absatz 2 Nummer 1 Preisangabenverordnung verstoßen. Rechtsanwalt Sarwari teilt im Auftrag der IQ Nutrition AG mit, dass hierzu das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07) entschieden habe, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive Mehrwertsteuer enthalten müsse, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richten würde. Der zweite Verstoß liege darin, dass der Abgemahnte trotz Verpflichtung gemäß § 2 Absatz 1 PAngV keinen Grundpreis, also den Preis je Mengeneinheit, angeben würde.

 

Als dritter Punkt wird aufgeführt, dass der Abgemahnte den Endverbraucher bis zum Abschluss des Kaufvertrages kein Widerrufsrecht zur Verfügung stellen würde. Rechtsanwalt Sarwari führt an, dass der Verbraucher allerdings gemäß geltendem Recht über sein Widerrufsrecht vor Abschluss des Vertrages, d.h. vor Absenden der Bestellung, klar und verständlich in Textform belehrt werden müsse.

 

Auch weise der Abgemahnte in seinen Angeboten keine Versandkosten aus. Als Händler sei der Abgemahnte jedoch verpflichtet, gegenüber Verbrauchern anzugeben, ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen würden. Jedenfalls durch einen Link oder einen Sternchenhinweis habe der Abgemahnte nach Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.05.2008 – Az. 3 U 225/07) eine Verbindung zu den Versandkosten z.B. in den AGB machen müssen.

 

Auch durch die nicht gesonderte Information an den Verbraucher über die Identität des Unternehmens vor Abschluss des Vertrages liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung des Vertrages, das technische Zustandekommen des Vertrages und die Vertragssprache werde der Verbraucher durch den Abgemahnten nicht aufgeklärt, so Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der IQ Nutrition AG.

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte wird sodann mit dem Abmahnschreiben vom 23.09.2015 aufgefordert, bis zum 02.10.2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 04.10.2015 die Kosten für die Inanspruchnahme des Unterzeichners der Abmahnung in Höhe von 1.531,90 EUR netto zu zahlen. Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR.

 

Abschließend teilt Rechtsanwalt Sarwari noch mit, dass auch das Unternehmen des Abgemahnten für das Verhalten des Abgemahnten in Anspruch genommen werden würde, da insoweit eine Haftung nach § 8 Absatz 2 UWG greifen würde.

Abmahnung IQ Nutrition AG

wegen fehlerhaftem Impressumfehlende Grundpreisangabekeine Mehrwertsteuerangabe, kein Hinweis zu Versandkosten u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari

Stand: 09/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.