Bei Urheberrechtsverletzungen stellt sich immer wieder die Frage nach dem angemessenen Streitwert. In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg wies das Gericht am 12.12.2013 darauf hin, dass ein Gegenstandswert von 3.000 EUR anzusetzen sein dürfte und nicht der in der Abmahnung zugrunde gelegte Wert von 9.750 EUR. Da der Kläger voraussichtlich mit einem ganz erheblichen Teil unterlegen sein wird, wird er auch einen Großteil der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen haben. 

Wie auch dieses Beispiel zeigt, sollt man als Abgemahnter niemals voreilig die vom Abmahner geforderten Beträge bezahlen. Eine Verteidigung kann sich in jedem Falle lohnen, wie sich sich hier zeigt.

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