Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 17.11.2009, Geschäftsnummer 4 W 123/09, klargestellt, dass für die Prüfung, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, im Sinne eines effektiven Wettbewerbsschutzes keine zu strengen Maßstäbe anzulegen sind.
Im Einzelnen:
Vorliegend ging es um eine Auseinandersetzung zwischen Händlern, die mit Hochdruckreinigern handeln. Einer der Händler hatte auf dem Onlinemarktplatz eBay einen gebrauchten Profihochdruckreiniger zum Preis von 1.785,00 € angeboten und dabei diverse Wettbewerbsverstöße begangen.
Der Abmahner bietet ebenfalls Hochdruckreiniger zum Kauf an. Jedoch in einem günstigeren Preissegment.
Es kam zum einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem das Landgericht Bochum einen Termin anberaumte. Im Termin wurde sodann eine bereits zuvor abgegebene strafbewehrte modifizierte Unterlassungserklärung angenommen, sodass das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte, nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten.
Überraschender Weise hatte das Landgericht Bochum die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt. Im Beschluss vom 30.07.2009, Geschäftsnummer I-14 O 148/09 heißt es:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war vorliegend unbegründet, da kein Wettbewerbsverhältnis gegeben war. Zwar hat die Verfügungsklägerin u.a. auch Reinigungsgeräte und Hochdruckreiniger der Firma XXXXX im Programm, so führt sie ausweislich ihres Auftritts im Internet XXXXX zwei Hochdruckreinigersets für 99,– € und 129,– €. Die Verfügungsbeklagte bietet bei eBay u.a. einen Hochdruckreiniger der Firma XXXXX Baujahr 1994 zum Sofortkaufpreis von 1.785,– € an. Damit ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da die Waren zwar ähnlich, der angesprochene Kundenkreis aber höchst unterschiedlich ist. Die Verfügungsklägerin spricht mit ihrem Angebot den normalen Verbraucher an, der einen Hochdruckreiniger für seinen privaten Bedarf erwerben will. Dieser Personenkreis ist mit dem Angebot des Verfügungsbeklagten nicht angesprochen. Zum einen ist allein der Preis für ein immerhin 15 Jahre altes Gerät so exorbitant hoch, dass er für den üblichen Gebrauch von Privatleuten nicht infrage kommt. Hinzu kommt, dass es sich bei einem im Profibereich einsetzbares Gerät handelt, dass sowohl von der Motorleistung als auch insbesondere von Wasserleistung her nicht vergleichbar ist. Nachdem -darauf weist die Verfügungsbeklagte auch zutreffend hin- benötigt das Gerät der Verfügungsbeklagten einen Starkstromanschluss, der in den meisten Privathaushalten nicht zur Verfügung steht. Von daher richtet sich das Angebot der Beklagten nicht an den normalen Verbraucher, sondern an einen Betrieb, für den die Anschaffung eines solchen Gerätes rentabel und die Nutzung möglich ist.
Da daher unterschiedliche Kundenkreise angesprochen werden, ist vorliegend ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu verneinen. Der Einwand der Verfügungsklägerin im Termin, sie veräußere auch Profigeräte in ihrem Geschäft, ist von der verfügungsbeklagten bestritten und nicht glaubhaft gemacht worden. Von daher war wie erkannt zu entscheiden.“
Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsklägerin erfolgreich sofortige Beschwerde erhoben. Im Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 17.11.2009, Geschäftsnummer 4 W 123/09, heißt es:
„Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin eine Änderung der Kostenentscheidung des Landgerichts anstrebt, ist begründet. Nach der übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens sind die Kosten nach dem Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu verteilen. Nach diesen Grundsätzen muss die Antragsgegnerin die Kosten tragen, weil sie voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Verfügungsantrag war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien zulässig und begründet. Der Antragstellerin stand nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 BGB, 5 TMG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihres auch an Verbraucher gerichteten Internetangebotes, dass einen gebrauchten Hochdruckreiniger betraf, wegen der gerügten unvollständigen Angaben im Impressum und der fehlenden Widerrufsbelehrung gegen die genannten Marktverhaltensvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin konnte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Unterlassung dieses Verhaltens verlangen, weil sie Mitbewerberin der Antragsgegnerin ist. Entgegen der Annahme des Landgerichts besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ungeachtet der Tatsache, dass die Parteien nicht derselben Branche angehören mögen, bedienen sie mit Konkurrenzangeboten denselben sachlich, räumlich und zeitlich maßgebenden Markt (vgl. BGH GRUR 2002, 828-Lottoschein). Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, sind im Sinne eines effektiven Wettbewerbsschutzes keine zu strengen Maßstäbe anzulegen. Berücksichtigt man das, versuchen die Parteien auch gleiche Waren, nämlich Hochdruckreiniger innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen. Die beiderseits im Internet (auch) Verbrauchern angebotenen Waren stehen sich nach ihrem Verwendungszweck so nahe, dass sie der verständige Nachfrager für austauschbar hält. Wer sich einen gebrauchten professionellen Hochdruckreiniger bei der Antragsgegnerin kauft, erwirbt kein preisgünstigeres neues Gerät bei der Antragstellerin mehr. Daran kann auch der nicht unerhebliche Preisunterschied nichts ändern. Er schließt hier jedenfalls nicht aus, dass beiden Parteien die gleichen Zielgruppen ansprechen können. Auch private Verbraucher können bereits über einen Starkstromanschluss verfügen oder sich einen solchen Anschluss zulegen, wenn sie die mit dem Gerät beabsichtigten Reinigungsarbeiten in Zukunft professioneller durchführen wollen.“
Fazit:
Ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, ist stets eine Einzelfallentscheidung. Erfreulicherweise hat das Oberlandesgericht Hamm hier nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei der Prüfung keine zu strengen Maßstäbe anzulegen sind.
Ich berate Sie gern.