Das Thema Filesharing Abmahnung ist zwar nicht mehr brandaktuell, jedoch haben auch heute noch viele Anschlussinhaber gerade zur sekundären Darlegungslast Fragen. Daher werde ich Ihnen jetzt erläutern, was es mit der sogenannten sekundären Darlegungslast bei Abmahnungen z.B. wegen Filesharings auf sich hat.

 

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

Andere kommen als Täter in Frage

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14).

Es ist detaillierter Vortrag erforderlich. Wenn möglich, sollten Zeugen für den Vortrag benannt werden.

 

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