Gegenstand der Berechtigungsanfrage

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) vom 02.12.2020 der iOcean UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage vor.

 

Rechtsanwalt Sandhage teilt in dem Schreiben mit, dass seine Mandantin Onlinehändlerin sei und auf den Verkauf von Schuhen, insbesondere auch Sportschuhen spezialisiert sei. Sie sei u.a. über https://schuh-werk24.de erreichbar. Der angeschriebene eBay Händler verkaufe ebenfalls Schuhe, sodass er zu seiner Auftraggeberin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Die Anspruchsberechtigung seiner Mandantin folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Grund der Berechtigungsanfrage

Die iOcean UG habe festgestellt, dass der eBay Verkäufer am 02.12.2020 auf der Handelsplattform eBay zur Artikelnummer XXXXX einen „Nike „Wmns Court Royale Canvas“ Damen Sneaker …“ zu einem Verkaufspreis von 34,99 EUR angeboten hat. Diesem Verkaufspreis sei eine unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung (UVP) gegenübergestellt, die hier mit 59 EUR angegeben sei.

 

Die von dem eBay Verkäufer angegebenen Schuhe entstammen nach den Feststellungen der iOcean UG nicht der aktuellen Kollektion des Herstellers. Es handle sich um ein älteres Vorläufermodell. Dieses Produkt werde nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt, heißt es in dem Schreiben. Damit habe der Hersteller seinen Einfluss auf die Preisbildung des Handels bereits aufgegeben, so dass eine unverbindliche Preisempfehlung gar nicht mehr existent sei.

 

formelle Berechtigungsanfrage

Vor diesem Hintergrund bittet Rechtsanwalt Sandhage jetzt im Wege einer formellen Berechtigungsanfrage um Mitteilung und um Vorlage entsprechender Nachweise, aufgrund weicher aktuellen Herstellerangaben sich der eBay Verkäufer berechtigt fühle, die angebotenen Schuhe unter Verweis auf eine UVP anzubieten.

 

Erforderlich hierzu sei die Vorlage der aktuell gültigen Preisliste des Herstellers, die den Nachweis der Gültigkeit der UVP erbringt. Die Vorlage der Unterlagen sei erforderlich, da der Gesetzgeber die Werbung mit nicht existierenden, nicht mehr aktuellen oder fehlerhaften UVP ausdrücklich gemäß § 16 UWG unter Strafe gestellt habe. Irreführende Angaben können dabei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Vorlage der Unterlagen wird bis zum 10.12.2020 entgegen gesehen.

 

Wenn UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe besteht, dann …

Für den Fall, dass die vom eBay Verkäufer beworbene UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe bestehe, sei die beanstandete Werbung sofort zu unterlassen. Der eBay Verkäufer dürfe dann nicht weiter mit veralteten bzw. nicht mehr existenten UVP werben. Ferner habe er dann innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der iOcean UG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur so könne der eBay Verkäufer vermeiden, dass die iOcean UG das wettbewerbsrechtliche Verhalten des Verkäufers unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verbieten lasse. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die die iOcean UG akzeptieren würde, sei dem Schreiben als Anlage beigefügt. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung gelte dann die eingangs genannte Frist auf den 10.12.2020.

 

Sollte die Frist verstreichen, so werde Rechtsanwalt Sandhage nach eigenen Angaben für seine Auftraggeberin sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gelte auch für den Fall, wenn der eBay Verkäufer auf die Berechtigungsanfrage gar nicht ordnungsgemäß reagiere.
Sollten der eBay Verkäufer die korrekte Angabe der aktuell gültigen UVP nicht nachweisen können, habe er auch die Verfahrenskosten zu erstatten. Der Gesetzgeber habe die Kostenerstattungspflicht in § 13 Abs. 3 UWG ausdrücklich geregelt. Die Kosten werden mit 326,31 EUR beziffert. Als Frist für die Zahlung wird der 17.12.2020 gesetzt.

 

Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung

In dem Schreiben selbst ist die Rede von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht dann aber gar keine Strafbewehrung vor. Sie lautet:

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Schuhen unter Gegenüberstellung eigener Verkaufspreise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe besteht, wie am 02.12.2020 auf der Handelsplattform Ebay zum Verkäufernamen „XXXXX“ geschehen.“

Auftraggeber: iOcean UG (haftungsbeschränkt)

 

Vertreter des Auftraggebers: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Gegenstand des Schreibens: Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrem Schreiben konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne das Schreiben gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst das vollständige Schreiben mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie das Schreiben z.B. ein oder fotografieren dieses mit Ihrem Smartphone ab und senden mir dieses dann per E-Mail zu. Sie können mir das Schreiben natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist der Vorwurf berechtigt?
  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.