Im Wettbewerbsrecht ist es absolut üblich, dass in Gerichtsverfahren zum Nachweis einer begangenen Wettbewerbsverletzung, sogenannte Screenshots als Beweis vorgelegt werden. Aber welchen Beweiswert und welche Beweiskraft haben eigentlich solche Screenshots?

 

Wann wurde der Screenshot erstellt?

Ist auf dem Screenshot überhaupt ein Datum vermerkt? Vielleicht auch die Uhrzeit? Gibt es weitere Informationen auf dem Screenshot, wie die Url, oder das Programm, mit dem der Screenshot erstellt wurde?

 

Screenshot per Tastenkombination „ALT + DRUCK“.

Das Problem bei derartigen Screenshots ist, dass darauf kein Datum und auch keine Uhrzeit vermerkt sind. Derjenige, der den Screenshot erstellt hat, müsste gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht benannt werden und aussagen.

 

Ausdrucke von z.B. eBay Angebotsseiten

Nehmen wir an, es geht um eBay Angebotsseiten, die gesichert werden sollen. Bei Ausdrucken von eBay Angeboten besteht ein ähnliches Problem. Je nachdem welchen Internetbrowser (z.B. Google Chrome, Internetexplorer, Mozilla) Sie verwenden, können Ausdrucke schon einmal optisch voreinander abweichen. Manchmal ist gar nicht alles auf dem Ausdruck erkennbar (wie z.B. Scrollboxen – eBay AGB). Auch steht auf Ausdrucken nicht immer in der Kopf- oder Fußzeile ein Datum. Dies führt zu Beweisschwierigkeiten.

 

Ausdrucke mit Spezialsoftware wie FireShot

Wer eine spezielle Software, wie z.B. FireShot, benutzt, der kann zumindest sicherstellen, dass auf dem Screenshot Datum und Uhrzeit erscheinen.

 

Screenshot im Gerichtsverfahren ausreichend?

Aber genügt auch in einem Gerichtsverfahren ein solcher Screenshot als Beweis? Die Beweiskraft eines Screenshots unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Ein Screenshot in Papierform ist in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt.

 

Das Gericht würde sich also den Screenshot ansehen und wenn darauf z.B. der Verstoß erkennbar ist, dann würde das Gericht den Screenshot als Beweis grundsätzlich auch ausreichen lassen. Es kann aber auch Situationen geben, in denen der begangene Verstoß zwischen den Parteien streitig ist.

 

Beispiel:

In der Vergangenheit kam es bei eBay schon vor, dass z.B. die Widerrufsbelehrung aufgrund eines kurzzeitigen technischen Fehlers nicht angezeigt wurde. Der Abmahner hatte diesen Moment genutzt und einen Screenshot des fehlerhaften Angebotes erstellt und daraufhin eine Abmahnung ausgesprochen. Als der Abgemahnte die Abmahnung erhielt, war der technische Fehler bereits behoben und seine Widerrufsbelehrung wurde wieder angezeigt. Der Abgemahnte konnte den Vorwurf also gar nicht mehr erkennen, weil der Verstoß nicht mehr vorlag. 

 

Wäre der vom Abmahner gefertigte Screenshot jetzt im Gerichtsverfahren ausreichend, wenn der Abgemahnte bestreitet, dass der Verstoß überhaupt vorlag?

 

Sofern der Abmahner das eBay Angebot nicht auch zusätzlich elektronisch abgespeichert hat, könnte es für ihn problematisch werden, da eBay-Angebotsseiten schnell und simpel ohne spezielle Software manipuliert werden könnten, wie mein Video dazu zeigt. Ein Screenshot allein hat daher meiner Meinung nach keine Beweiskraft. Die elektronisch abgespeicherte eBay-Angebotsseite dagegen schon.

 

Wer manipuliert macht sich strafbar!

Niemals sollte man Screenshots manipulieren. Sie würden sich strafbar machen. 

 

 

Ein weiterer aktueller Fall aus der Praxis

Ich hatte hier über dubiose Screenshots berichtet, die vom IDO Verband erstellt worden sind. In diesen Fällen wird das Gericht zu entscheiden haben, was von den Screenshots zu halten ist. Ich bin gespannt, ob vom IDO die Angebotsseiten auch elektronisch abgespeichert worden sind, oder ob nur die Ausdrucke existieren. Gibt es nur Ausdrucke, aber keine gespeicherten Dateien, dann könnte der IDO ein Beweisproblem haben. ich halte Sie informiert.