Bildabmahnungen werden vielfach ausgesprochen. Dabei taucht immer wieder die Frage nach dem sogenannten Streitwert auf. Der Streitwert, auch oftmals als Verfahrenswert oder Gegenstandswert bezeichnet, bei einem Lichtbild beträgt 6.000 EUR im gewerblich genutzen Bereich (anders bei Privatanbietern). Bei 2 Lichtbildern 12.000 EUR usw. Vorliegend wurden 15 Lichtbilder verwendet. Folglich wurde der Streitwert auf 90.000 EUR (6.000 EUR x 15 Lichtbilder) vom Landgericht Köln festgesetzt. Hier die Einzelheiten:

LG Köln 14 O 33/17

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX , Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 16. Februar 2017, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter XXX der Antragstellerin vom jeweils vom 15. Februar 2017 sowie vom 16. Februar 2017, der Rechteübertragungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Fotografien Frau XXX vom 7. Oktober 2016, Ausdrucken aus dem Internetauftritt des Antragsgegners unter XXX mit den verfahrensgegenständlichen Lichtbildern einschließlich des Impressums, und des vorprozessualen Abmahnschreibens vorn 23. Januar 2017 sowie der Antwort E-Mail des Antragsgegners vom 24. Januar 2017 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

 

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

 

verboten,

 

ohne Einwilligung der Antragstellerin die folgenden Lichtbilder

 

[insgesamt 15 Lichtbilder]

 

im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, so wie geschehen unter den Internetadresse xxx und xxx.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Streitwert: 90.000,00 EUR (= 15 x 6.000,00 EUR)

 

Köln, 20.02.2017

 

14. Zivilkammer

 

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