Copytrack GmbH Berechtigungsanfrage / Unautorisierte Bildnutzung (keine Abmahnung)

Gegenstand des Schreibens

Über die Copytrack GmbH hatte ich bereit 07/2019 berichtet. Jetzt liegt mir eine Berechtigungsanfrage vom 29.04.2022 vor. In dem Schreiben heißt es, dass die Copytrack GmbH im Namen eines Ihrer Kunden, dessen Lizenz- und Bildrechte, beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, handle. Im Ausland würden dies lokale Anwaltspartner übernehmen. Der Kunde habe die Copytrack GmbH informiert, dass der Angeschriebene ein Bild offensichtlich ohne Erlaubnis verwende. Der Kunde habe die Copytrack GmbH daher mi der Aufklärung, Verwaltung der Bildrechte und gegebenenfalls der Durchsetzung einer etwaigen Urheberrechtsverletzung beauftragt, heißt es. Bilder seien urheberrechtlich geschützt und Verletzungen seien nach nationalem und internationalem Recht verfolgbar.

 

Der Angeschriebene wird aufgefordert, eine gültige Lizenz zur Verwendung des Bildmaterials durch Vorlage eines Kaufnachweises, sowie aller weiterer Lizenzinformationen vorzulegen. Als Frist für die Antwort wird der 06.05.2022 genannt.

 

Sofern keine Lizenz vorliegt, läge vermutlich eine Urheberrechtsverletzung vor und der Angeschriebene wäre zu Schadensersatz verpflichtet.

 

In dem mir vorliegenden Schreiben wird der Schadensersatz mit 300 EUR beziffert. Die Kosten für die Bildlizenz (gültig für 1 jahr ab Kaufdatum) betragen 321 Euro. Bis zum 27.05.2022 ist die Zahlung fällig.

Post von: Copytrack GmbH

 

Vertreter: niemand – die Betroffenen werden direkt von der Copytrack GmbH angeschrieben

 

Gegenstand des Schreibens: Bildnutzung

 

Stand: 04/2022

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Senden Sie mir  bitte das komplette Schreiben per E-Mail oder Fax zusammen mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie die Unterlagen z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Unterlagen natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist die Forderung / der Vorwurf überhaupt berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Garantiewerbung – Können für eine Abmahnung Kosten verlangt werden?

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist bekanntlich am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bis dahin wurden meiner Erfahrung nach sehr viele kostenpflichtige Abmahnungen wegen Garantieangaben ausgesprochen. Angaben wie „3 Jahre Garantie“ sind unzulässig, wenn nicht zugleich der Inhalt der Garantie und/oder alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, angegeben werden.

 

Aber wie ist die Rechtslage nach dem 02.12.2020?

Können für die Abmahnung auch jetzt noch Kosten verlangt werden?

 

Gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Die Informationspflichten sind in § 312d BGB geregelt, dessen Absatz 1 lautet:

 

„Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.“

 

Es wird sodann auf Artikel 246a EGBGB verwiesen. In Artikel 246a EGBGB sind in § 1 die Informationspflichten geregelt. Danach ist der Unternehmer nach § 312d Absatz 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Die fehlenden Garantieangaben stellen demnach einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten dar. Abmahnkosten könnten daher gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG gar nicht mehr von einem Abmahner verlangt werden, oder etwa doch?

 

Argumentation der Abmahner: Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG

Da die Abmahner natürlich weiterhin Geld mit Abmahnungen verdienen wollen begründen diese eine angebliche Kostenerstattungspflicht unter Verweis auf die §§ 5, 5a UWG. Es läge eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 7 UWG vor. Die Vorschrift lautet:

 

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

 

 

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

 

Ob ein Gericht dieser Argumentation der Abmahner folgen würde, kann ich momentan (Stand 09.05.2022) nicht abschätzen. Urteile gibt es dazu derzeit leider keine. Jedenfalls sind mir keine bekannt. Falls Ihnen Urteile bekannt sind, melden Sie sich doch bitte bei mir.

 

Informationspflichtverletzungen weiterhin kostenpflichtig abmahnbar

Auch fehlende Widerrufsbelehrungen könnten auf diese Weise weiterhin kostenpflichtig abgemahnt werden. Das wollte der Gesetzgeber ja eigentlich gerade unterbinden, um Massenabmahner zu stoppen.

 

Ich bin gespannt, wie die Gerichte dazu urteilen werden. Gern halte ich Sie informiert.

 

Abmahnung Thomas Babel durch Karsten Ludolph Rechtsanwalt

Abmahner: Thomas Babel

 

Vertreter des Abmahners: Karsten Ludolph Rechtsanwalt

 

Gegenstand der Abmahnung: Registrierung bei LUCID, Verpackungsgesetz

 

Vorwurf: keine Registrierung bei der LUCID

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 06.05.2022 gefordert und Kosten iHv. 818,20 EUR bis zum 10.05.2022.

 

Stand: 04/2022 (Abmahnung vom 25.04.2022)

 

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Computerspiel Tropico 6 durch NIMROD Rechtsanwälte

Abmahner: Kalypso Media Group GmbH

 

Vertreter des Abmahners: NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR

 

Gegenstand der Abmahnung: Computerspiel „Tropico 6“

 

Vorwurf: öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels „Tropico 6“

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 28.04.2022 gefordert. Durch Zahlung eines Vergleichsbetrages iHv. 850 EUR könne die Sache erledigt werden.

 

Stand: 04/2022

 

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

neue Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28.05.2022 in Kraft

Es tritt zum 28.05.2022 die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Wer möchte kann diese hier einsehen. In der Preisangabenverordnung ist bekanntlich die Verpflichtung zur Grundpreisdarstellung geregelt.

 

Fehlende oder unzureichende Grundpreisangaben haben in der Vergangenheit oftmals zu teuren Abmahnungen geführt. Wer jetzt nicht handelt, der muss auch künftig mit Abmahnungen rechnen.

 

Was ändert sich bei Grundpreisen ab dem 28.05.2022?

 

Gesetzeslage bis zum 27.05.2022

Bis zum 27.05.2022 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 Preisangabenverordnung maßgeblich. Darin heißt es:

 

„Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.“

 

Bei dieser Vorschrift sprechen Juristen von einer sogenannten „Kann“-Regelung, weil auch nach der bisherigen Gesetzeslage eine Grundpreisangabe unter Bezug auf die Mengeneinheit 1 Kilogramm oder 1 Liter erlaubt ist.

Gesetzeslage ab dem 28.05.2022

Ab dem 28.05.2022 ändert sich die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises (§ 5 Preisangabenverordnung – neue Fassung). Die Vorschrift lautet:

 

„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.“

 

Die bislang bestehende Option, einen Grundpreis auch mit der Einheit 100 ml oder 100 g anzugeben, gibt es ab dem 28.05.2022 grundsätzlich nicht mehr.

 

Ausnahme:

Diese Möglichkeit gilt gemäß § 5 Abs. 2 PAngV (neue Fassung) nur noch bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener sogenannter „loser Ware“, worunter unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird, verstanden wird.

 

Online kann aber gar keine lose Ware angeboten werden!

 

Beachten Sie ab dem 28.05.2022 daher unbedingt folgendes:

Bei grundpreispflichtigen Artikeln ist die Angabe von 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 unzulässig. 

 

Achtung: Grundpreisangabe kann jetzt auf einmal erforderlich sein!

 

Auch künftig muss ein Grundpreis dann nicht angegeben werden, wenn ein Produkt in einer Grundpreiseinheit angeboten wird.

 

Beispiel: Wird 1 Kilogramm oder 1 Liter eines Produktes angeboten, dann entspricht der Gesamtpreis dem Grundpreis, welcher in 1 Kilogramm oder 1 Liter anzugeben ist.

 

Da die Mengeneinheiten 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 wegfallen, muss dann jetzt auch bei diesen Produkten ab dem 28.05.2022 ein Grundpreis angegeben werden, was bisher nicht der Fall war.

 

Sind Ihre Produkte überhaupt betroffen?

Nur bei Waren, die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben.

 

Stellen Sie sich folgende Frage: Biete ich Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an?

 

Lautet die Antwort „nein“, dann müssen Sie auch keinen Grundpreis angeben.

Lautet Ihre Antwort „Ja“, so ist folgendes zu beachten:

 

Der Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) sollten auf einen Blick wahrgenommen werden können.

 

Mein Hinweis an Sie:

Bisher wurde es als unzureichend angesehen, wenn der Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung genannt wurde, welche nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden konnte. Geben Sie den Gesamt- und Grundpreis am besten so auf einer Bildschirmseite an, dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises nicht erst scrollen oder auch nicht erst einen Link anklicken muss.

 

Hinweis zu eBay:

Das Landgericht Hamburg hat vor einiger Zeit in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden müsse. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen. Diese Rechtsansicht halte ich auch heute noch für richtig.

 

Bei eBay haben Sie in den jeweiligen Kategorien leider nicht immer die Möglichkeit, den Grundpreis direkt unter dem Gesamtpreis anzeigen zu lassen. Ich rate Ihnen dann, den Grundpreis z.B. direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis nicht erst am Ende der Artikelüberschrift an, weil es dann passieren kann, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung genügt meiner Rechtsansicht nach nicht, weil es dann am Merkmal der klaren Erkennbarkeit scheitern könnte.

Im Onlinehandel müssen Grundpreise wie folgt angeben werden:
  • Weniger als 100 Liter, 50 Kilogramm, 100 Meter: Grundpreis pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter
  • 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr, 100 Meter und mehr: für den Grundpreis ist die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht

 

Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Preisangabenverordnung – neue Fassung).

Ausnahmen

weitere Ausnahmen (§ 4 Absatz 3 Preisangabenverordnung – neue Fassung), bei denen eine Grundpreisangabe nicht erforderlich ist, beispielsweise bei:

 

  • Waren, die über ein Nenngewicht oder ein Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml verfügen
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 g
  • kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • Parfums und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reines Ethylalkohol enthalten

Riskieren Sie keine Abmahnung. Lassen Sie sich besser von mir beraten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Fa. Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. durch Christian Schleinkofer Rechtsanwalt

Abmahner: Fa. Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.

 

Vertreter des Abmahners: Christian Schleinkofer Rechtsanwalt

 

Gegenstand der Abmahnung: Kochmesser unter der Bezeichnung „Japanisches Profimesser“

 

Vorwurf: die angebotenen Messer seien nicht in allen wesentlichen Herstellungsschritten in Japan gefertigt worden

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 02.05.2022 gefordert und Kosten iHv. 1.501,19 EUR bis zum 05.05.2022.

 

Stand: 04/2022

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.