Immer wieder finden sich in AGB Klauseln, welche z.B. eine unverzügliche Rügepflicht bei Verbrauchern vorsehen, oder auch Nebenabreden vom Schriftformerfordernis abhängig machen. Nutzen Sie vielleicht auch Klauseln, in denen es heißt: "Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt." ? Falls ja, dann sollten Sie Ihre AGB dringend überarbeiten lassen. Andernfalls könnte Ihnen ein ähnliches Schicksal drohen, wie diesem Händler. Das LG Bochum hatte folgende einstweilige Verfügung erlassen:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 3, 4, 5, 8, 12 UWG angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über XXXXX mit privaten Endverbrauchern

1. nachfolgende Klauseln zu verwenden:

a) „Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt."

b) „Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und sofern dieser Mangel festgestellt unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu melden.",

wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen;

2. in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,– Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.",

sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,– € festgesetzt."

Die geringste Konsequenz der Verwendung unwirksamer Klauseln ist in der Praxis die, dass die Klausel nicht wirksam ist und in diesem Falle das Gesetz gilt. Unwirksame AGB-Klauseln können aber auch wettbewerbswidrig sein, wie vorliegender Beschluss zeigt. Es drohen Abmahnungen der Konkurrenz!

Am besten ist es natürlich, wenn Ihr Internetauftritt so gestaltet ist, dass er erst gar keinen Angriffspunkt für Abmahnungen bietet. Dabei helfe ich Ihnen gern.