Onlinehändler müssen ab dem 1.1.2015 für energieverbrauchsrelevante Produkte elektronische Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für die Verbraucher auf ihren Webseiten darstellen.

 

Grund dafür ist die Europäische Verordnung (EU) 518/2014. Bisher müssen Online-Händler dem Verbraucher nur die auf dem Etikett, sowie dem Produktdatenblatt aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst dagegen nicht. Damit soll erreicht werden, dass der Verbraucher auch bei Einkäufen über das Internet die gleichen Informationen bekommt, wie im Ladenlokal.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts gilt ab dem 1.1.2015 für folgende Produkte:

• Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
 Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
 Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
 Fernsehgerätemodelle mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
 Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
 Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
 Lampenmodelle und Leuchtenmodelle, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
 Staubsaugermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 665/2013
 Raumheizgerätemodelle, Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
 Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungsmodelle und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Ausnahmen von den Verpflichtungen

Die Pflichten gelten nur für neue oder aktualisierte Produkte, welche mit einer neuen Modellkennung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung sieht aber abweichende Regelungen für diese Bereiche vor:

– Raumheizgerätemodelle und Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.9.2015

– Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.5.2015

Onlinehändler müssen handeln

Für Produkte, die ab dem 1.1.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden, oder für die der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt ergibt sich für Onlinehändler die Verpflichtung zur Darstellung dieses elektronischen Etiketts und auch des Produktdatenblattes.

 

Wo gibt es das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt 

Der Hersteller der Ware ist grundsätzlich verpflichtet, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Ein Blick auf die Website des Herstellers könnte sich also lohnen. Dort wird der Hersteller gewiss die benötigten Informationen zum Download bereitstellen. 

 

Leider gilt die Informationsverpflichtung ab dem 1.1.2015 auch für Waren, bei welchen der Hersteller jetzt schon diese Informationen zum Download bereitstellt. Deshalb müssen Onlinehändler handeln.

 

Gelten die Pflichten auch bei Onlinemarktplätzen wie eBay, Amazon?

Ja, jede Händler, der einschlägige Ware über das Internet verkauft, vermietet oder zum Ratenkauf anbietet, ist von den Pflichten betroffen. Auch bei eBay und Amazon muss der Händler dafür sorgen, dass er den Pflichten nachkommt. Es bleibt zu hoffen, dass ebay und Amazon sich auf diese neuen Pflichten einstellen und Händlern die Möglichkeit bieten, die Pflichten entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zu hinterlegen.

 

Abmahngefahr für Internethändler

Bieten Händler Waren aus den betroffenen Produktgruppen an, dann müssen diese hinsichtlich jeden einzelnen Produktes prüfen, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Hersteller gibt. Es ist empfehlenswert, immer erst beim Hersteller nachzusehen, ob dieser die benötigten Informationen bereits bereitstellt. Kommen Onlinehändler den Informationspflichten nicht nach, so drohen ihnen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Vereinen, wie der Wettbewerbszentrale.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung vermeiden

Handeln Sie rechtzeitig, damit Sie keine Abmahnung wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Energiekennzeichnung bekommen. Sollte es Sie doch mit einer Abmahnung erwischen, dann helfe ich Ihnen natürlich dabei.

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!