Urteil 


In dem Rechtsstreit

XXX

Kläger

Prozessbevollmächtigter: XXX


gegen     

XXX

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: XXX


hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2013 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö¬he von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz seiner Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Der Kläger betreibt unter der Domain XXX einen Elektronik- und Computerfachhandel im Internet. Der Beklagte ist Mitbewerber des Klägers und betreibt einen Internetshop unter der Domain XXX. Am 29.02.2011 bestellte der Kläger über die Online-Verkaufsplattform www.amazon.de die vom Beklagten unter dem Mitgliedsnamen XXX angebotene DVD „Saw" (Director's Cut) FSK 18. Der vorbezeichnete Artikel und die jeweilige Bewerbung waren jedermann, und damit auch Kindern und Jugendlichen, ohne Einschränkung zugänglich. Die Zusendung des Artikels erfolgte per Post, ohne dass beim Empfänger die erforderliche Altersprüfung durchgeführt wurde. Damit war nicht sichergestellt, dass der Angebots- und Artikelempfänger tatsächlich das 18. Lebensjahr vollendet hat, obwohl der Beklagte dies sicherzustellen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte mit diesem Angebot gegen die Jugendschutzvorschriften verstoßen hat. Dementsprechend hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die vorgenannten Verstöße mit Schreiben vom 16.04.2012 (BI. 18 bis 21 d.A.) gegenüber dem Beklagten gerügt und diesen für die Zukunft zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem Schreiben war eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Mit Schreiben vom 23.04.2012 hat der Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden insgesamt neun Wettbewerber wegen Verstöße gegen die Jugendschutzvorschriften abgemahnt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Vorgehen gegen den Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich sei. Die Kosten seines Rechtsanwaltes seien aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro zu berechnen. Bei Zugrundelegung einer Rechtsanwaltsgebühr von 1,3 seien daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.005,40 inklusive einer Auslagenpauschale entstanden.

Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 20.09.2012 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 OWiG gehandelt habe. Bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwögen sachfremde Motive. Der Kläger habe kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung, vielmehr sei die Abmahnung allein oder ganz überwiegend nur im Gebühreninteresse erfolgt. Der Kläger habe mindestens 30 Abmahnungen ausgesprochen, weshalb der Beklagte auch unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.000,00 Euro davon ausgehe, dass der Kläger mit einem Prozessbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung getroffen habe. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Abmahnkosten an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt habe. Vielmehr sei es so, dass der Prozessbevollmächtigte den Kläger von jeglichem Kostenrisiko freige¬stellt und auf Erfolgsbasis abgemahnt habe. Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei auch, dass die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten auf den gleichen Tag fielen. Schließlich habe der Kläger auch die von dem Beklagten abgegebene strafbewährte Unterlassungserklärung niemals angenommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.    
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 1.005,40 aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten zur Abmahnung berechtigt war. Denn der Kläger kann nach dieser Vorschrift nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zwar ist auch die Eingehung einer eigenen Verbindlichkeit, mithin diejenige des Klägers zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, eine Aufwendung. Der Kläger hat dann aber lediglich einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2005, 887). Erst nach Begleichung dieser Verbindlichkeit wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung. Der Kläger hat nicht ausdrücklich, sondern allenfalls mittelbar mit der Stellung seines Klageantrags behauptet, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.005,40 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten gezahlt zu haben. Dies hat der Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweis für die Zahlung hat der Kläger nicht angeboten, so dass er hinsichtlich des Zahlungsanspruchs beweisfällig geblieben ist mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

II.    
Gleiches gilt für einen eventuellen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Auch in diesem Fall wäre zwar die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein Schaden. Der Schadensersatzanspruch ginge jedoch ebenfalls nicht auf Zahlung, sondern auf Freihaltung von der Verbindlichkeit.

III.    
Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB.


IV.    
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.