Nein, nur derjenige, der dazu berechtigt ist (Stichwort Aktivlegitimation), vgl. § 8 Abs. 3 UWG. Mahnt Sie z.B. ein Konkurrent ab, dann darf er das nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ihr Mitbewerber muss Waren gleicher oder verwandter Art anbieten und verkaufen. Das konkrete Wettbewerbsverhältnis muss natürlich auch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestehen.

 

Prüfen Sie als erstes, ob der Abmahner berechtigt ist, Sie abzumahnen.

Das Team der Kanzlei Gerstel sieht sich dazu immer als erstes die Angebote des Mandanten und die Warenangebote des Abmahners an. Oftmals finden sich Indizien, die dafür sprechen, dass möglicherweise rechtsmissbräuchlilch abgemahnt wird. Es werden zum Beispiel unrealistische Preise gefordert, Bestellungen sind gar nicht möglich oder der angebliche Konkurrent ist telefonisch überhaupt nicht erreichbar.

Hier holen stets eine Auskunft über den Abmahner ein. Wer steckt dahinter? Wann wurde das Gewerbe angemeldet? Liegen Negativeinträge vor.

Seien Sie skeptisch und lassen Sie sich im Zweifel von einem Spezialisten beraten.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.