vorvertragliche Informationspflichten gemäß Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Die DL-InfoV ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt seit inzwischen über 15 Jahren (Stand 11/2025) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Anbieter von Dienstleistungen müssen gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 11 DL-InfoV genannten Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.
Bei den Informationspflichten nach der DL-InfoV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Zweck der DL-InfoV ist es insoweit, dem Dienstleistungsempfänger die Informationen zu verschaffen, die er für eine informierte Entscheidung über den Abschluss und die Durchführung eines Vertrages mit einem bestimmten Dienstleistungserbringer über eine bestimmte Dienstleistung benötigt (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 159/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12; LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2013, Az. 3 O 102/13; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorb. DL-InfoV Rdn. 3, 8).
Verstöße führen zu einer Verletzung von § 3a UWG und sind unzulässig. Ein Verstoß stellt zudem gleichzeitig eine Verletzung von § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG (Irreführung durch Unterlassen) dar. Da es sich bei den Informationen um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 4 UWG handelt, scheidet im Falle einer Verletzung der Informationspflicht die Annahme einer Bagatelle aus.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Weitergehende Informationen zur DL-InfoV stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm hier bereit. Zudem stellt die Bundesrechtsanwaltskammer hier ein Merkblatt mit Informationen für Rechtsanwälte zur Handhabung der DL-InfoV zur Verfügung.
Verstöße gegen die DL-InfoV können z.B. von Mitbewerbern im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich für Mitbewerber aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm. § 2 DL-InfoV.
Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR und Abmahnung droht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die DL-InfoV verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.
Rechtsanwälte müssen bei Verstößen gegen die DL-InfoV daher nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einer Geldbuße rechnen.
Wie können bei Rechtsanwälten Verstöße gegen die DL-InfoV festgestellt werden?
Gemäß § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt grundsätzlich vier unterschiedliche Möglichkeiten, ihrer / seiner Informationspflicht nachzukommen. Veröffentlicht die Anwältin/ der Anwalt die Informationen nicht direkt auf der Kanzlei-Webseite, dann sollten Sie die Kollegin/ den Kollegen kontaktieren und auffordern, Ihnen eine Abschrift der Information über die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten zukommen zu lassen. Ich würde eine kurze Frist von maximal 1-2 Werktagen zur Antwort setzen. Erfüllt die Kollegin / der Kollege die vorvertraglichen Informationspflichten, dann kann sie / er Ihnen auf Ihre Anfrage hin auch schnell antworten und Ihnen eine Abschrift dieser Informationen übermitteln.
Sollte nicht fristgerecht geantwortet werden, so besteht einerseits die Möglichkeit einer Beschwerde bei der für die / den Kollegin / Kollegen zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer könnte im Falle eines Verstoßes eine eine Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR verhängen. Neben einer Kammerbeschwerde könnte zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden da aufgrund der Nichtreaktion davon ausgegangen werden muss, dass die Kollegin / der Kollege ihren / seinen vorvertraglichen Informationspflichten insgesamt nicht nachkommt.
Zudem halte ich eine Kombination aus Berechtigungsanfrage und Abmahnung für möglich.
Sie sind als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt tätig und wünschen eine Beratung?
Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung der vorvertragliche Informationspflichten nach der DL-InfoV.
Sie haben leider bereits eine Abmahnung erhalten?
Melden Sie sich gerne bei mir.
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