Handlungsbedarf für alle eBay-Händler

Haben Sie bereits schon bemerkt, dass eBay die Angebotsseiten der Artikel verändert hat? Die Widerrufsbelehrung erscheint jetzt gar nicht mehr auf der Angebotsseite. Es gibt jetzt zwei neue Verlinkungen, die ich in nachfolgender Grafik rot umrandet habe. Hinter dem Link „Versand, Rückgabe und Zahlung“ verbirgt sich jetzt die Widerrufsbelehrung.

 

 

 

 

Aufgrund der eBay-Änderung erscheint die Widerrufsbelehrung jetzt nicht mehr unmittelbar auf der Angebotsseite. Es gibt derzeit bei eBay 2 Möglichkeiten, zur Widerrufsbelehrung zu gelangen:

 

1. Möglichkeit: Sie Klicken unter „Rücknahmen“ auf den Link „Weitere Details“, siehe nachfolgende Grafik:

 

 

 

 

2. Möglichkeit: Sie klicken auf den neuen Link „Versand, Rückgabe und Zahlung“.

 

Problem: Sowohl bei Möglichkeit 1, als auch bei Möglichkeit 2 wird niemand vermuten, dass sich hinter den Verlinkungen Angaben zum Widerrufsrecht befinden, weil das Widerrufsrecht von der Thematik her bereits überhaupt nicht in diesen Bereich gehört. Zudem müssen beide Links auch aktiv angeklickt werden, um überhaupt zur Widerrufsbelehrung zu gelangen. Und genau das ist das Problem.

 

Als gewerblicher Verkäufer sind Sie verpflichtet, den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsrechts in deutlich gestalteter Form zu belehren. Durch die neue Platzierung wird meiner Rechtsansicht nach das sogenannte Deutlichkeitsgebot nicht mehr gewahrt.

 

Sie müssen dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung klar und verständlich zur Verfügung stellen. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen.

 

Nach der eBay-Änderung ist die Widerrufsbelehrung – anders als bisher – leider nicht mehr so auf der Angebotsseite platziert, dass der Verbraucher zwangsläufig auf sie stoßen muss. Vielmehr verbirgt sich die Widerrufsbelehrung jetzt „versteckt“ hinter Verlinkungen, bei denen aufgrund der Bezeichnung bereits keine Widerrufsbelehrung erwartet wird und welche zudem auch erst aktiv angeklickt werden müssen.

 

Meiner Rechtsansicht nach wird jetzt nicht mehr transparent auf die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular hingewiesen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.

 

Daher müssen alle eBay-Händler jetzt handeln. Nutzer meines Updateservice wurden bereits von mir informiert. Ich habe meinen Nutzern bereits eine konkrete Formulierung genannt und auch eine Anleitung zur konkreten Umsetzung übermittelt. So sind Nutzer meines Updateservice wie gewohnt auf der sicheren Seite und müssen keine Abmahnung befürchten.

 

Was ist die Folge, wenn Sie nichts ändern?

Es drohen Abmahnungen. Zudem stünde dem Kunden dann ein auf 12 Monate und 14 Tage verlängertes Widerrufsrecht zu, was Sie gewiss nicht möchten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!