Ein gewerblicher Verkäufer auf dem Onlinemarktplatz eBay hielt es für einen Vorteil für den Kunden, dass er die eBay Kosten übernehme. Dieser Vorteil wurde leider zum Nachteil für den eBay-Händler, denn das LG Bochum erliess am 10.12.2009 folgende einstweilige Verfügung:

"wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende der Kammer allein- gemäß §§ 935, 940, 937 lf, 944, 91, 890 ZPO, §§ 1, 3, 4, 8, 12 UWG angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Sanitärartikel mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform eBay nachfolgende Angabe zu machen:

„Ebaykosten übernehmen wir, keine versteckten Kosten",

wie nachfolgend abgebildet bei dem Artikel mit der Artikelnummer XXXXX geschehen:

Vorteile:
• Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst.
• Ebaykosten übernehmen wir, keine versteckten Kosten
• Alle Artikel sind nagelneu und original verpackt

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt."

 

Der Hinweis auf die Übernahme der eBay-Gebühren ist keine Seltenheit. Händler, die hierauf in besonders hervorgehobener Form hinweisen, sollten ihre Angebotsseiten überarbeiten. Es ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung, ob tatsächlich eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt. Lassen Sie Ihre Angebote im Rahmen meines Abmahn-Checks überprüfen, so sind Sie auf der sicheren Seite.