Ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Bezug auf Grundpreise. Grundpreise müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angegeben werden! Die Einzelheiten

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerstel,

 

Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 für Recht er­kannt:

 

1. Dem Beklagten wird untersagt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem

 

Endverbraucher beim Fernabsatz von Elektro- und/oder Elektronikartikeln Angebote von Waren in Fertigpackungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge ohne unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Preises je Men­geneinheit (Grundpreises) zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, wenn dies wie folgt geschieht:

 

[…]

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Wegen einer jeden Zuwiderhandlung wird der Beklagte zu einem Ordnungsgeld bis zu

 

250000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden.

 

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

5. Das Urteil ist gegen Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

 

vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 11. August 2016 erlangte der Kläger von einem Verbandsmitglied Kenntnis über ein auf der Handelsplattform „eBay“ veröffentlichtes Angebot des Beklagten.

 

[…]

 

Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 18. August 2016 eine mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung abzugeben. Die­ses Ansinnen lehnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2016 ab.

 

Der Kläger trägt vor:

 

Der Beklagte hätte einen Grundpreis angegeben müssen. Die von ihm angebotenen Waren seien keine verschiedenartigen Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV gewesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

dem Beklagten aufzugeben, es „bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“ zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Elektro- und/oder Elektronik­artikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackun­gen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten oh­ne Umhüllung nach Länge angeboten werden, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut les­bar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben“: […]

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er trägt vor:

 

Der Grundpreis habe nicht angegeben werden müssen. Die Preise der „jeweiligen Kabelschutzrohre“ seien „alle unterschiedlich“, weil sie vom Durchmesser der „Rohre“ abhingen. Die charakteristischen Merkmale der „Rohre“ („Durchmesser, Materialstärke, Gewicht, Belastbarkeit, Zweckbestimmung“) stimmten nicht überein.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. September 2016 (BI. 3-19 d. A.) – nebst Anlagen (Anlage zur Akte) – und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Oktober 2016 (BI. 28, 29 d. A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die – zulässige – Klage ist nahezu vollständig begründet.

 

1.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Die Preisangabenverordnung, deren Zweck es ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH Urt. v. 3. Juli 2003 – I ZR 211/01 – m. w. N.), enthält Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn. 1.260 m. w. N.). Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertig­packungen nach Gewicht anbietet, hat nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandtei­le (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Auch diese Vorschrift ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge­nommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli­cher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie ins­besondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

 

2.

 

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine erheb­liche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte auf demselben Markt vertreiben, und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interes­sen tatsächlich wahrzunehmen (s. Bl. 10-12, 16, 17 d. A.).

 

Die vom Verfügungskläger beanstandete Zuwiderhandlung berührt die Interessen seiner Mitglie­der.

 

3.

 

Indem der Beklagte die „Kabelschutzrohre“ ohne Angabe eines Grundpreises anbot, nahm er eine unzulässige geschäftliche Handlung vor.

 

a)

 

Angeboten wurden die Waren entweder als „Sets“ in Fertigpackungen im Sinne von § 42 Abs. 1 MessEG, nämlich in einer Verpackungen, in die die Erzeugnisse in Abwesenheit des Käufers ab­gepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen wurden, wobei die Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verän­dert werden konnte, oder zusammen nach Länge – „10 Meter gesamt verschiedene Größen … je­weils 2 Meter“ – in Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (s. Bl. 5 d. A.).

 

b)

 

Da der Preis je Mengeneinheit nicht angegeben war, handelte der Beklagte § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zuwider und deshalb unlauter.

 

c)

 

Auf § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, wonach § 2 Abs. 1 PAngV auf Waren, die verschiedenartige Erzeug­nisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, nicht anzuwenden ist, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

 

aa)

 

Dass „Kabelschutzrohre“, die nach ihrer Beschaffenheit Schläuche sind, Waren sind, die nach Länge angeboten werden (s. § 33 Abs. 1 FertigPackV), hat der Beklagte nicht bezweifelt.

 

bb)

 

Die angebotenen Schläuche unterschieden sich nach Innendurchmesser (zwischen 7 mm und 21 mm) und Außendurchmesser (zwischen 10 mm und 25 mm). Angenommen werden kann, dass deshalb ihre Materialstärken und ihre Massen (nicht: Gewichte) nicht übereinstimmten. Hin­gegen ist nicht ersichtlich, dass sie unterschiedlich belastbar gewesen seien und ihre Zweckbe­stimmung nicht einheitlich gewesen sei. Vorgesehener Verwendungszweck war allein der Schutz von Kabeln („Kabelschutzrohr“). Ungeachtet des von der Anzahl und der Stärke der zu schützen­den Kabel abhängigen Durchmessers mussten sie stets gleich belastbar sein, um den Schutz­zweck erfüllen zu können.

 

cc)

 

Die Unterschiede bezüglich Durchmesser, Materialstärke und Masse betrafen Eigenschaften des jeweiligen Erzeugnisses „Kabelschutzrohr“. Sie können nicht dazu führen, die Schläuche als verschiedenartige Erzeugnisse im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV zu beurteilen. Verschiedenartig sind Erzeugnisse nämlich, wenn sie in ihren charakteristischen Merkmalen nicht übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, ihrer Funktion, ihren Wirkungen und/oder ihrem Geschmack nicht unerheblich unterscheiden (OLG Frankfurt/Main Beschl. v. 15. Juli 2016 – 14 W 87/15 -; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert/Vbiker, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 23; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Januar 2017, § 9 PAngV Rn. 11). Werden verschiedenartige Erzeugnisse gemeinsam angeboten, handelt es sich um ein „zusammengesetztes Angebot“ (BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 -), das nicht erfordert, den Grundpreis anzugeben, wenn sie nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Hingegen sind Erzeugnisse nicht verschiedenartig, wenn sie sich nur hinsichtlich messbarer Eigenschaften wie jeweils „Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) unterscheiden. Denn derartige Unterschiede lassen Anwendung, Funktion und Wirkungen der Erzeugnisse unverändert.

 

dd)

 

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse wurde durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 umgesetzt. Hierbei wurden durch Art. 1 Nr. 2 u. Nr. 8 ÄndV0 u. a. § 2 und § 9 Abs. 2 PAngV (jeweils a. F.) eingefügt. Diese Vorschriften sind bei ihrer Anwendung so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (s. EuGH Uri. v. 9. Juni 2016 – C-332/14 – m. w. N.).

 

Gemäß Erwägungsgrund 2 S. 1 der Richtlinie gilt es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Diese mit der Richtlinie verfolgten Ziele könnten jedoch bei Angeboten mehrerer nicht verschiedenartiger Erzeugnisse mit unterschiedlichen messbaren Eigenschaften nicht erreicht werden, wenn jeweils nur der Gesamtpreis, aber nicht auch der Grundpreis angegeben würde, weil es dem Verbraucher nicht möglich wäre, die Preise dieser Erzeugnisse mit den Preisen anderer einzeln oder ebenfalls zusammen, jedoch mit anderen messbaren Eigenschaften angebotener Erzeugnisse zu vergleichen.

 

ee)

 

Zudem enthält § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV eine Ausnahme und ist deshalb „eng“ auszulegen (Erbs/Kohlhaas/Ambs a.a.O., Rn. 1).

 

ff)

 

Dem Beklagten wäre es zweifellos auch möglich gewesen, einen Grundpreis anzugeben, den er unter Berücksichtigung der von ihm bei den Angeboten der einzelnen Erzeugnisse angegebenen Grundpreise (s. BI. 30, 32, 34, 36, 38 d. A.) nach kaufmännischen Gesichtspunkten hätte bilden können.

 

4.

 

Der Verstoß des Beklagten war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträch­tigen.

 

Es besteht eine objektive Wahrscheinlichkeit, dass die beanstandete geschäftliche Handlung des Beklagten die Interessen von Verbrauchern beeinträchtigte (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., Rn. 1.97).

 

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern wird durch den Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV indiziert; Umstände, die diese Vermutung er­schüttern könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. Köhler/ Bornkamm a.a.O., Rn. 1.112 m. w. N.). Zum einen ist maßgeblich ist, dass die. Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher er­heblich erschwert wurden (vgl. BGH Urt. v. 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 – m. w. N.). Zum anderen ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt, wenn unter Verstoß gegen § 3a UWG In­formationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (BGH Urt. v. 14. Jan. 2016 – I ZR 61/14 – m. w. N.). Dies trifft hier zu, weil gemäß Artikel 7 Abs. 4 lit. c) der Richtli­nie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Falle der Aufforderung zum Kauf der Preis als wesentliche Information gilt (s. Köhler WRP 2016, 541, 544: § 2 PAngV als „Informationsanforderung“ im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG).

 

5.

 

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des Verstoßes des Beklagten vermutet (vgl. Köhler/ Bornkamm  a.a.O., § 8 Rn. 1.43 m. w. N.).

 

6.

 

Die Urteilsformel umfasst „an Letztverbraucher gerichtete Werbung“. Während eine Werbung un­ter bestimmten Umständen als Angebot aufgefasst werden kann (EuGH Urt. v. 7. Juli 2016 – C-476/14 -), enthält jedes Angebot zugleich eine Werbung. Werbung ist nämlich in Übereinstim­mung mit Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (s. BGH Urt. v. 12. Sept. 2013 – I ZR 208/12 – m. w. N.) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Hand­werks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei­stungen zu fördern. Daher warb der Beklagte als Anbieter der „Kabelschutzrohre“ auch für diese Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe eines Preises (s. § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV).

 

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -). Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -). Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

Soweit sich der Kläger mit seinem Antrag auf das Angebot von Waren „in offenen Packungen“ und das Angebot von Waren ohne „unmissverständliche, klar erkennbare (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbare“ Angabe auch des Gesamtpreises bezogen hat, ist die Klage unbegründet.

 

Der Beklagte bot die Waren nicht in offenen Packungen (s. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) an. Ein Ange­bot von „Kabelschutzrohren“ in offenen Packungen ist weder vorstellbar noch üblich.

 

Den Gesamtpreis („EUR 15,90“) hatte der Beklagte angegeben (s. Bl. 5 d. A.).

 

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

IV.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

 

 

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