Einstweilige Verfügung Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.01.2013 (91 O 16/13) Jugendschutzgesetz

Der Verkauf von nicht unter 18 Jahren freigegebenen  Bildträgern im Fernabsatz kann zur Kostenfalle werden, wenn man leichtfertig den Versand vornimmt. Es muss nämlich sichergestellt werden, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche im Sinne des JuSchG erfolgt. Das Landgericht Berlin hat nachfolgenden Beschluss erlassen. Bei einem Streitwert von 12.000 EUR entstehen 328,50 EUR Gerichtskosten und 703,80 EUR Rechtsanwaltsgebühren. Auch kommen die Kosten der Zustellung und außergerichtliche Anwaltskosten auf den Antragsgegner hinzu. Mal eben mehr als 1.000 EUR Kosten. Das muss nicht sein. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

Landgericht Berlin
Geschäftsnummer: 91 0 16/13   

In der einstweiligen Verfügungssache

XXXX gegen XXXX

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, Littenstraße, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXX am 28 Januar 2013 im Wege der einstweiligen  Verfügung und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 985 ff., 91 ZPO angeordnet:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

gewerblich im Versandhandel Bildträger „ohne Jugendfreigabe‘ beziehungsweise „nicht freigegeben unter 18 Jahren“ im Sinnne des JuSchG zu vertreiben, ohne dabei durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicher zu stellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche im Sinne des JuSchG erfolgt, wie geschehen bei der amazon-Bestellung xxxxxxxxxx.

2.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.
Der Verfahrenswert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der zulässige Antrag ist aus den Gründen der zu diesem Beschluss ohne Anlagen verbundenen Antragsschrift begründet.

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