Wer auf eine berechtigte Abmahnung hin keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Die Streitwert im Verfügungsverfahren sind nicht einheitlich. Vor kurzem hatte ich noch über eine Entscheidung aus Köln berichtet, wo ein Streitwert von EUR 5.000 für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung festgesetzt worden war. Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 9.9.2014, Geschäftsnummer: 91 O 100/14, hat den Streitwert auf sagenhafte EUR 30.000 festgesetzt. 6 Mal so hoch, wie die Kölner Richter.
Diese riesigen Unterschiede sind für die Abgemahnten – völlig zu Recht wie ich finde – nicht nachzuvollziehen.
Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen
Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Jeder Richter und jede Richterin hält andere Werte für angemessen. Es kommt bei Juristen bekanntlich immer „darauf an“. Aber worauf kommt es denn an? Jeder Entscheidung liegt ein konkreter Einzelfall zugrunde. Auch vorliegend hat das Gericht die Streitwertfestsetzung begründet.
Je nachdem in welchem Oberlandesgerichtsbezirk man sich gerade befindet, variieren die Streitwerte. Die Richter der jeweiligen Landgerichte orientieren sich an dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht, was die Streitwertfestsetzung betrifft.
Gegen die Streitwertfestsetzung können immer auch Rechtsmittel eingelegt werden. Ob eine Streitwertbeschwerde Sinn macht, sollte vorher genau geprüft werden. Macht eine Beschwerde nämlich keinen Sinn, dann produzieren Sie nur noch weitere unnötige Kosten.
Ich helfe Ihnen bei derartigen Angelegenheit natürlich gern weiter. Jetzt aber zu den Einzelheiten des Beschlusses:
Geschäftsnummer: 91 0 100/14
In der einstweiligen Verfügungssache
des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigter: XXX
gegen XXX
Antragsgegnerin,
hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, Littenstraße, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 9. September 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform ebay betreffend Dekorationsartikel und/oder Antiquitäten und/oder Schmuck und/oder Accessoires Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
a. und dabei über das Widerrufsrecht wie folgt zu informieren:
aa. Sofern Sie als Verbraucher handeln, koennen Sie Ihre Vertragserklaerung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gruenden in Textform z.B. Brief, Fax, E-Mail oder durch Ruecksendung der Ware widerrufen,
und/oder
bb. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.
und/oder
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muessen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklaerung erfuellen,
und/oder
b. ohne Informationen über das Bestehen des gesetzliches Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,
und/oder
c. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:
Der Versand erfolgt … grundsaetzlich nur versichert mit
und/oder
d. bei denen bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird:
Andere Länder auf Anfrage (please ask for shipping outside Germany),
und/der
e. ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist aus den Gründen der zu diesem Beschluss ohne Anlagen verbundenen Antragsschrift begründet.
Der Streitwert war angemessen auf EUR 30.000,00 festzusetzen.
Die Beanstandungen bezüglich der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sind zu einem einheitlichen Streitwert von EUR 10.000,00 für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zusammenzufassen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990,1052, 1053 – Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.6 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage Und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (KG in KG-Report 1998, 170, 171). Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bemessen werden kann (vgl. zur Begründung im Einzelnen KG in WRP 2005, 368 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist eine fehlende Widerrufsbelehrung im Regelfall mit 15.000,- Euro (Hauptsachewert) und eine fehlerhafte Widerrufsbelehung in der Regel je Verstoß mit 7.500,- Euro (Hauptsachewert) zu bewerten (beispielhaft KG vom 14.Februar 2014 zu 5 W 270/13). Vorliegend hat die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung rechtlich selbständig in vier Punkten als fehlerhaft angegriffen. Die fehlerhaften Belehrungen hinsichtlich der Art des Widerrufs, des Beginns der Widerrufsfrist, des zu leistenden Nutzungsersatzes und der Zahlungsfrist bei Widerruf sind von nicht unerheblicher Bedeutung für den Verbraucher, sodass vorliegend der Ansatz des Regelwertes (EUR 15.000,- Hauptsachewert), hier also beim Ansatz von EUR 10.000,- vorzunehmen ist. Die fehlende Belehrung zur Gewährleistung, die irreführenden Angaben zu dem versicherten Versand, die fehlenden Auslandsversandkosten sowie die fehlende Information zu der Vertragstextspeicherung bewertet die Kammer mit jeweils EUR 7.500,00 in der Hauptsache, woraus sich ein Wert von jeweils EUR 5.000,00 im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt.
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