Ein Fehler beim Versand und schon ist es passiert: Es liegt eine Falschlieferung vor. Schlecht ist dies vor allem dann, wenn ausgerechnet diese Falschlieferung ein Testkauf war, der Mitbewerber Sie im Anschluss an die Bestellung und Auslieferung der Ware abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Sie fühlen sich zu Unrecht abgemahnt, weil Sie auf dem Standpunkt stehen, dass Fehler immer mal passieren können?

 

Mit einer ähnlichen Situation hatte sich jetzt das Landgericht Mainz, AZ: 4 O 105/16, zu befassen. Hier ging es um einen einstweiligen Verfügungsantrag. Die Einzelheiten:

Landgericht Mainz

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragstellerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegnerin –

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin XXX als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 für Recht erkannt:

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage A1 und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die fehlerhafte Bewerbung und Bezeichnung von Produkten im Internet. Die Verfügungsbeklagte vertreibt XXXXX über ein Internetportal. Die Verfügungsbe­klagte bot im Frühjahr des Jahres 2016 die XXXXX der Modelle X und Y über das Internet zum Verkauf an, die vom Hersteller nicht mehr produziert werden, so dass nur noch wenige Einzelstücke auf dem Markt verfügbar sind. Aus diesem Grund veranlasste die Verfügungsklägerin Testkäufe über die genannten Modelle und bestellte am 19.04.2016 das Modell X bei der Verfügungsbeklagten, sowie am 23.04.2016 das Modell Y. Statt der genannten Modelle lieferte die Verfügungsbeklagte die Modelle A und B. Diese Modelle dürfen ausweislich des Herstellers über das Internet nicht vertrieben werden. Die Verfügungsklägerin forderte deshalb die Verfügungsbeklagte durch Schreiben vom 26.04.2016 per Abmahnschreiben zum Unterlassen auf. Diese ließ mit Anwalts­schreiben vom 09.05.2016 die Abmahnung zurückweisen. Per Email berief sie sich darauf, dass es bei der fehlerhaften Lieferung des X lediglich zu einer Verwechslung gekommen sei. Das genannte Modell sei jedoch derzeit nicht mehr verfügbar und könne daher nicht wie bestellt geliefert werden.

 

Die Verfügungsklägerin behauptet, ebenfalls XXXXX über ein Internetportal zu vertreiben.

 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zu Wettbewerbszwecken XXXXX mit einer bestimmten Typenbezeichnung anzubieten, bei einem Verkauf dieser jedoch XXXXX mit einer anderen Typenbezeichnung zu liefern, insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage Al und Anlage A2 dargestellt.

 

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

 

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

den Antrag zurückzuweisen.

 

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, verschuldensunabhängige Falschlieferungen begründe­ten keinen Wettbewerbsverstoß, sondern lediglich eine mangelhafte Lieferung, die nur über die Geltendmachung von Mängelrechten beanstandet werden könne. Da die Produkte bei der Auslie­ferung lediglich versehentlich verwechselt worden seien, sei ein Wettbewerbsverstoß nicht gege­ben.

 

Entscheidungsgründe

 

Der Antrag ist begründet.

 

Der Verfügungsklägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Unterlassungserklärung gern. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 UWG zu. Demnach kann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 UWG vornimmt. Eine solche ist gegeben, weil sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten als irreführend und damit unlauter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG darstellt. Durch die Bewerbung der Produkte A und B im Internet zu einem Zeitpunkt, in dem diese nicht lieferbar waren, hat die Verfügungsbeklagte unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Waren, nämlich deren Verfügbarkeit und Art getätigt. Dabei handelt es sich ebenfalls um ei­ne geschäftliche Handlung gern. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die Angabe von entsprechenden In­formationen im Vertriebsportal ist ein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens, vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die gemachten Angaben sind auch geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht treffen würden. Auf ein Verschulden kommt es dabei ausweislich des § 5 Abs. 1 UWG gerade nicht an. Es ist daher un­erheblich, dass die Verfügungsbeklagte vorgibt, bei der Falschlieferung und Bewerbung läge ledig­lich eine Verwechslung vor.

 

Die Verfügungsklägerin war auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Ihre Mitbe­werbereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hat sie nach Auffassung des Gerichtes hinrei­chend durch Angabe ihrer Vertriebsseite und den beigefügten Geschäftsunterlagen glaubhaft ge­macht. Demnach vertreibt sie ebenso wie die Verfügungsbeklagte Poolroboter und anderes Pool­zubehör. Sie steht damit mit der Verfügungsbeklagten als Anbieterin für diese Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird dann vermutet, wenn eine Ver­letzungshandlung bereits erfolgt ist (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG Kommentar, 33. Auflg., § 8, Rn. 1.33). Dies war ausweislich des unstreitigen Sachverhaltes, wie dargelegt, der Fall.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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