Warum Onlinehändler AGB benötigen, habe ich hier bereits erklärt. Aber ab wann, also ab welchem Zeitpunkt, benötigt man eigentlich AGB und gibt es auch Situationen, in denen man noch keine AGB benötigt? Müssen auf einer gewerblichen Webseite immer AGB hinterlegt werden? Ab wann benötige ich für meinen Onlineshop, eBay Auftritt, Amazon Verkauf AGB? Ginge es auch ohne AGB? Wo ist gesetzlich geregelt, wann ein Verbraucher über was genau zu belehren ist? Welche Zeitpunkte sind maßgeblich?

 

Wann braucht man keine AGB?

Beispielsweise bei einer reinen Informationsseite über ein Unternehmen und dessen Produkte, bei welchem die Darstellung der Produkte so gestaltet ist, dass diese noch keine Aufforderungen an den Interessenten enthalten, dem Webseitenbetreiben gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen. Auch sollten bei den Produkten noch keine Preise stehen und keinerlei Angaben zu Versandkosten, Versandoptionen und Zahlungsmöglichkeiten gemacht werden.

AGB werden dann nicht benötigt, sondern nur ein vollständiges Impressum und eine aktuelle Datenschutzerklärung. Eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12

AGB müssen immer dann verwendet werden, wenn

  • Sie Verbrauchern verbindliche Verkaufsangebote unterbreiten.
    z.B. bei eBay
     

 

  • Ihre Angebote so gestaltet sind, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten enhalten, Ihnen gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten.
    z.B. bei Onlineshops mit Warenkorbfunktion, aber auch bei Shops ohne Warenkorbfunktion, wo beispielsweise Bestellungen per Telefon, E-Mail oder Telefax angenommen werden

 

Müssen die AGB bereits auf der Website / beim Angebot hinterlegt werden?

Ja, oder wie es ein Jurist ausdrücken würde:

„In § 4 zu Artikel 246a EGBGB sind die formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten geregelt und dort ist in Absatz 1 ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss.“

Beispiel: Sie präsentieren auf einer Website ein Produkt zum Preis von X Euro. Auf der Website geben Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten nebst Telefon, E-Mail und Faxnummer an. Jetzt wendet sich ein Interessent z.B. per Telefon, Fax oder E-Mail an Sie und sagt: „Das will ich!“ Genau dies stellt die Vertragserklärung des Interessenten dar. Wenn Sie jetzt „Ok“ sagen, kommt der Kaufvertrag zustande.

 

Aber bevor der Interessent sagen kann, dass er das Produkt zu dem von Ihnen angebotenen Preis kaufen möchte, müssen Sie Ihren Informationspflichten nachkommen. Und dies können Sie nur, wenn Sie rechtssichere AGB nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und einer aktuellen Datenschutzerklärung verwenden.

Es sind unter anderem diese Informationspflichten zu beachten:

 

1. Identität des Unternehmers
2. wesentliche Eigenschaften der Waren / Dienstleistungen
3. Gesamtpreis
4. Versandkosten
5. Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
6. Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen, Liefertermin
7. Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
8. Umgang mit Beschwerden  
9. Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien
10. Verhaltenskodex
11. Dauerschuldverhältnisse
12. Funktionsweise digitaler Inhalte
13. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
14. Widerrufsrecht
15. kostenpflichtige Kundenhotline
16. keine Voreinstellung bei Zusatzleistungen

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