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Das Urteil des LG Bielefeld, 42 C 750/14 (Mein Zeichen: 1589/14) vom 28.04.2015 lautet wie folgt:

In dem Rechtsstreit

 

XXX                                                    Klägerin,

 

Prozessbevollmächtigte:               XXX

 

gegen

 

XXX                                                    Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigter:             XXX,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld

 

auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015

 

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „XXX“ in einer Internettauschbörse geltend.

 

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma XXX mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr teilte die Firma XXX der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 217.255.201.49.

 

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 12.03.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen sei.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

 

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „XXX“. Diese Rechte habe sie von der Firma XXX erworben.

 

Der streitgegenständliche Film sei am 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 217.255.201.49 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei der Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

 

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Im Februar 2010 hätten neben ihm selbst noch seine Frau, die Zeugin XXX sowie seine Stieftochter, die Zeugin XXX, mit in seinem Haushalt gelebt. Beide hätten eigene PCs besessen und damit das Internet genutzt. Ferner sei noch der damalige Freund der Zeugin XXX häufig anwesend gewesen. Dessen Anschrift sei dem Beklagten nicht bekannt, da der Kontakt vor ca. 3 Jahren abgebrochen sei.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2015.

 

 

Entscheidungsqründe:

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IT Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Im Rahmen der Täterhaftung genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 8.1.2014). Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

 

Der Beklagte hat insoweit hinreichend substantiiert dargelegt, dass seinerzeit seine Ehefrau und seine Stieftochter, die Zeuginnen, den Internetanschluss selbstständig genutzt hätten. Dieser Vortrag reicht aus. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus bestand für den Beklagten nicht. Im Rahmen des engen Familienverbundes waren dem Beklagten weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht zuzumuten.

 

Soweit der Beklagte lediglich den Namen des damaligen Freundes der Zeugin XXX und mitteilte, nicht jedoch dessen Anschrift, so war ihm auch hier nicht zuzumuten, weitergehende Ermittlungen anzustellen; dies bereits deshalb nicht, weil seit der Zuwiderhandlung im Februar 2010 mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 

Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Zeuginnen XXX und XXX haben beide bestätigt, dass sie selbstständig das Internet genutzt haben. Vor diesem Hintergrund kann eine Täterschaft des Beklagten nicht festgestellt werden, da die Zeuginnen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Auch wenn beide Zeuginnen übereinstimmend dahingehend aussagten, dass sie selbst den Film nicht herunter bzw. hochgeladen haben, vermag dies nicht den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten zu rechtfertigen. Denn es bleibt die Möglichkeit, dass die Zeuginnen eine eigene Rechtsverletzung nicht zugeben wollten.

 

Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Anwendung der Rechtsprechung zur Störerhaftung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses ist, dass außenstehende Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen. Diese Entscheidung ist aber nicht anwendbar auf Fallgestaltungen, bei denen der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, 20 S 76/14).

 

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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