Viele behaupten immer wieder, dass man im Falle einer Filesharing Klage sowieso keine Chance hätte zu gewinnen. Als Abgemahnter sei man regelrecht gegen die Macht der Abmahnindustrie chanchenlos. Den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast könne man quasi unmöglich nachkommen.

 

Ich sage dazu: „Quatsch, man kann gewinnen. Man muss nur wissen, wie!„. Das nachfolgende Urteil des Landgericht Hamburg freut nicht nur mich, sondern natürlich auch meinen Mandanten, da er die Klage wegen Filesharing durch meine Unterstützung gewonnen hat.

 

Die Einzelheiten:

Landgericht Hamburg

 

Az.: 310 S 31/14

 

36a 0114/14

 

AG Hamburg

 

 

Urteil

 

im Namen des Volkes

 

In der Berufungssache

 

XXX

 

– Klägerin und Berufungsklägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

XXXX

 

gegen

 

XXXX

 

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 für Recht:

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.10.2014 (Az.: 36a C 114/14) wird zurückgewiesen.

 

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklag­ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags ab­wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe:

 

I.

 

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31.10.2014 (BI. 142 ff. d.A.).

 

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt,

 

unter Abänderung des am 31.10.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ham­burg, Az.: 36a C 114/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 Eur zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt,

 

                                        die Berufung zurückzuweisen.

 

1. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 12.11.2012 (Anlage K6) in Höhe von 651,80 Eur, noch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Eur.

 

2. Es fehlt es an einer Verantwortlichkeit des Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Klägerin ist den Beweis der Begehung der Urheberechtsverletzung durch den Beklagten fällig geblieben.

 

a) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Dazu kann sich die Klägerin im Ausgangspunkt auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 — I ZR 74/12 — Morpheus — GRUR 2013, 511 Rz 33). Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war, so dass er von Dritten genutzt werden konnte, oder wenn der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014— I ZR 169/12 BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 15). Will der Inhaber des Internetanschlusses die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung entkräften, so trifft ihn allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH hat im Urteil vom 8.1.2014 — I ZR 169/12 – BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 18 zum Inhalt der sekundären Darlegungslast ausgeführt:

 

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…)“.

 

b) Der Beklagte ist der vorstehend beschriebenen sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft zweier im Haushalt lebender Familienmitglieder ausreichend substantiiert geltend gemacht.

 

aa) Der Beklagte hat allerdings nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er ausschließe, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Er glaube nicht, dass sie das dafür nötige Verständnis besitze.

 

Es ist insofern unschädlich, dass der Beklagte nach seinem Vortrag seine Ehefrau nicht befragt hat. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH hat der Anschlussinhaber anzugeben „…welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“. Wenn der Beklagte aber gar nicht vorträgt, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme, sondern dies vorliegend sogar ausdrücklich ausschließt, so macht er insofern gerade keine mögliche Täterschaft eines anderen geltend, trägt also gerade keine Tatsachen vor, die gegen die tatsächliche Vermutung sprechen sollen. Dann aber kommt es auch nicht darauf an, auf welcher Grundlage dieser Tatsachenvortrag erfolgt. Vielmehr ist dieser Ausschluss einer Täterschaft der Ehefrau schon als solcher für die Klägerin günstig, denn auch sie behauptet vorliegend keine Täterschaft der Ehefrau. Damit erleichtert die diesbezügliche Einlassung des Beklagten der Klägerin die Beweisführung und bedarf daher keiner weiteren Substantiierung durch den Beklagten.

 

Andererseits ist der Beklagte nicht gehindert, die mögliche Täterschaft anderer im Haushalt lebender Personen geltend zu machen. Auch dazu bedarf es keiner Befragung der Ehefrau nach ihrer möglichen Täterschaft. Vielmehr genügt es, wenn der Kläger, soweit er die Täterschaft anderer (hier eines seiner Söhne) geltend machen will, (nur) insofern seiner sekundären Darlegungslast genügt.

 

bb) Der Beklagte hat aber in ausreichend substantiierter Form eine mögliche Täterschaft seiner beiden Söhne geltend gemacht. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die zu dieser Zeit 20 und 17 Jahre alt waren, in dem Haushalt zusammenlebte, in dem sich auch der auf den Beklagten angemeldete Internetanschluss befindet. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er hat weiter vorgetragen, dass seine Söhne Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

 

Der Beklagte hat eine möglich Täterschaft seiner Söhne nicht in ihn nach §§ 288, 290 ZPO bindender Weise ausgeschlossen. Allerdings hat der Beklagte in seiner Klagerwiderung vom 05.05.2014 zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, (S. 2 = BI. 56 d.A.) er habe drei Söhne,

 

von denen zwei zur Tatzeit im Haushalt gelebt hätten, und sodann (S. 3 = Bl. 57 d.A.) wörtlich: „Denkbare wäre es allenfalls, dass einer der Söhne die Tat begangen haben [sic!]. Dies wird jedoch ausdrücklich bestritten“. Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung dahin zu bewerten wäre, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne genauso wie (später) diejenige der Ehefrau ausschließen wollte. Denn jedenfalls bindet die Erklärung den Beklagten nicht nach § 288 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss ein Geständnis „bei einer mündlichen Verhandlung“ erklärt werden. Das kann auch durch eine (i.d.R. in der Antragstellung zum Ausdruck kommende) stillschweigende Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen geschehen. Von einer solchen Bezugnahme kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei bei der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe keine genaue Kenntnis über die schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen und das Gericht daraufhin die Auflage erteilt, zu diesen Tatsachen näher vorzutragen. So aber liegt der Fall hier: In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 war für den Beklagten nur ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend, der auf Nachfrage des Gerichts erklärte, er habe keine Kenntnis darüber, ob der Beklagte zwei oder drei Söhne habe, woraufhin das Gericht den Hinweis erteilte, es bedürfe auf Beklagtenseite nun zunächst einer „Klarstellung, wie viele Söhne der Beklagte hat bzw. wie viele dort im Haushalt gelebt haben“, ferner zur Frage etwaiger Belehrungen und zur Frage, ob der Beklagte die zugriffsberechtigten Familienmitglieder nach den Rechtsverletzungen befragt hätte (Protokoll S. 2-3 = BI. 67-68 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann die nachfolgende Stellung des Klagabweisungsantrags seitens des unterbevollmächtigten Beklagtenvertreters nicht als konkludente Inbezugnahme der oben zitierten Aussage aus der Klagerwiderung gewertet werden.

 

In der Folge ist die oben zitierte Passage aus der Klagerwiderung vom Beklagten nicht mehr bei einer mündlichen Verhandlung in Bezug genommen worden. Vielmehr war im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 der Beklagte persönlich anwesend. Dort hat er laut Protokoll (S. 3 = Bl. 110 d.A.) erklärt, seine Söhne hätten zur Zeit der Rechtsverletzung jeweils ein Notebook, ein iPhone und auch je einen stationären PC gehabt, sowie: „Meine Söhne habe ich gefragt, und die sagen, sie seien es nicht gewesen. Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen. Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“

 

Mit dieser Einlassung hat der Beklagte eine mögliche Täterschaft seiner Söhne geltend gemacht und gerade nicht ausgeschlossen. Dass der Anschlussinhaber die Täterschaft des im Haushalt lebenden Familienmitglieds auch selbst ausschließt und dies auch als Parteivortrag im Prozess geltend machen will, ist nur anzunehmen, wenn der Anschlussinhaber sich nicht darauf beschränkt, die verneinenden Auskünfte seiner Familienmitglieder wiederzugeben, sondern sich diese prozessual zu eigen macht oder (wie vorliegend bzgl. der Ehefrau) von sich aus behauptet, dass das Familienmitglied die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Ein solcher Fall liegt hier aber bzgl. der Söhne des Beklagten nicht vor. Mit der oben zitierten Äußerung aus dem Termin vom 24.09.2014, auf die allein abzustellen ist, hat der Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Söhne ihm gegenüber eine Täterschaft zwar bestritten hätten, dass er sich diese Aussage aber im Rahmen des vorliegenden Pro­zesses nicht zu eigen machen wolle. Denn seine Äußerung „Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen.“ bringt zum Ausdruck, dass er seinen Söhnen zwar generell vertraue, die Rich­tigkeit ihrer Angaben vorliegend aber nicht habe überprüfen können. In diesem Kontext kann der dann folgende Zusatz: „Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“, aber nur noch da­hin verstanden werden, dass der Beklagte zum Zwecke des Vortrags im Prozess zwar seine eigene Täterschaft, nicht aber diejenige seiner Söhne ausschließen wolle.

 

Weiterer Vortrag war zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Der Beklagte war mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Richtigkeit der An­gaben seiner Söhne zu überprüfen. Denn nach der ausdrücklichen Klarstellung des BGH (s.o.) führt die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast und beinhal­tet gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, „dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.“ Insbesondere war es nicht erforder­lich, stundengenau darüber Auskunft zu geben, wer zu welchen Zeitpunkten den Internetan­schluss tatsächlich genutzt hat. Dieses würde nach Ansicht des OLG Hamburg, welcher die Kammer folgt, eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015, Az. 5 VV 47/13). Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte auf dem Rechner des seinerzeit minderjährigen Sohns nach dem Film hätte suchen müssen, um den Sohn vor der Straftat der Verbreitung pornografischer Schrif­ten zu bewahren, greift das hier nicht. Zwar kommt in Betracht, dass Eltern verpflichtet sind, ihre (minderjährigen) Kinder vor der Begehung der Straftat des Verbreitens pornografischer Schriften (§§ 184 ff. StGB) zu bewahren. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn diese etwaige sorgerechtliche Pflicht führt nicht zu einer Erweiterung der hier in Rede ste­henden sekundären Darlegungslast.

 

e) Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten spre­chenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin hätte Beweis für eine Täter­schaft des Beklagten antreten können, indem sie die Söhne als Zeugen dafür benennt, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Denn dann bliebe nur der Beklagte als Täter. Die Klägerin hat jedoch keinen solchen Beweis angetreten.

 

f) Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

 

aa) Gegenüber der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn trafen den Beklagten keine Kontrollpflichten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Inhaber eines Internetanschlusses „grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen“ (vgl. BGH Urt. v. 8.1.2014 — I ZR 169/12 — BearShare — GRUR 2014, 657 Rz 24).

 

bb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte den seinerzeit minderjährigen Sohn hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. 11. 2012-1 ZR 74/12 – Morpheus – GRUR 2013, 511 Rz 24, 42). Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, bestünde keine Störerhaftung des Beklagten. Diese ergäbe sich nur, wenn feststünde, dass der minderjährige Sohn die Rechtsverletzung beging. Denn anderenfalls wäre eine Prüf- bzw. Kontrollpflichtverletzung des Klägers nicht kausal für die Rechtsverletzung geworden. Das lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Denn neben dem minderjährigen Sohn kommt auch der seinerzeit bereits volljährige Sohn des Beklagten als Täter in Betracht.

 

cc) Die Abmahnung der Klägervertreter vom 26.10.2012 gegenüber dem Beklagten konnte zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung am 22.10.2012 keine gesteigerten Kontrollpflichten des Beklagten begründen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Abmahnung vor der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung zuging, was hier nicht der Fall war.

 

3. Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Erstattung von Abmahnungskosten gegen den Kläger.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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