Viele Gewerbetreibende lassen Ihre Werbekampagnen von sogenannten Full-Service Agenturen verwalten und zahlen dann für diesen „Agentur Managed Service“ oftmals hohe Gebühren. Einfach und bequem ist das für einen Gewerbetreibenden natürlich, wenn ein Dritter alles in Sachen Werbung erledigt.
Beispiel: Sie sind Gewerbetreibender und benötigen für Ihre Produkte ein Werbevideo, welches nach Fertigstellung von der Agentur auch für Sie medienwirksam verbreitet werden soll. Also beauftragen Sie eine Werbeagentur. Diese erstellt das gewünschte Video und verbreitet dieses dann für Sie über Social Media Kanäle wie z.B. Facebook.
Das Video bemerkt auch ein direkter Mitbewerber. Dieser hält das Video für wettbewerbswidrig, weil es irreführend sei und eine gezielte Behinderung darstelle.
Haften Sie für das Video, welches die Agentur erstellt und verbreitet hat?
Ja! Sie haften natürlich in vollem Umfang für die Werbemaßnahmen, die die Agentur in ihrem Auftrag erbringt. Die Werbeagentur ist ihr Erfüllungsgehilfe. Auch Arbeitgeber haften für die Fehler Ihrer Mitarbeiter im Außenverhältnis.
Mein Tipp an alle Gewerbetreibenden:
Niemals Werbung ungeprüft vornehmen lassen! Es drohen teure Abmahnungen.
Haftung der Werbeagentur
Was meinen Sie: Könnte auch die Werbeagentur von dem Mitbewerber abgemahnt werden?
Jetzt fragen Sie sich bestimmt, ob zwischen dem Mitbewerber und der Werbeagentur in dem Beispielsfall überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, richtig?
Ja, ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Werbung der Agentur (hier also das Video) stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in Form eines Verhaltens zugunsten sowohl des eigenen Unternehmens (das der Werbeagentur) als auch des Unternehmens des Kunden der Agentur (der Gewerbetreibende, der das Video in Auftrag gab) vor einem Geschäftsabschluss dar, das mit der Förderung des Absatzes der eigenen Werbeagentur sowie des Absatzes des Unternehmens des Kunden der Agentur objektiv zusammenhängt. Zwischen dem Kunden der Agentur und dem Mitbewerber besteht im Beispielsfall ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, was aufgrund der Förderung der Werbung des Kunden durch die Werbeagentur auch für diese gilt.
Auch die Werbeagentur kann wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Mein Tipp an alle Werbeagenturen:
Niemals Werbung ungeprüft vornehmen lassen! Es drohen nicht nur Ihren Kunden teure Abmahnungen, sondern auch Ihnen!