Das Amtsgericht Kenzingen musste sich mit der Gebührenklage eines Rechtsanwaltes befassen. Der Anwalt hatte seinem Mandanten für seine anwaltlichen Beratungsleistungen eine Kostenrechnung geschickt. Das kann ja wohl nicht wahr sein, dachte sich der Mandant. Der Rechtsanwalt hat doch gar keine Leistungen erbracht und will jetzt Geld von mir. Wer muss denn eigentlich was beweisen? Und wieso kann der Anwalt einfach nach dem Streitwert abrechnen? Wer legt den Streitwert fest?

 

Mit diesen Fragen hatte sich das Gericht im Detail zu befassen. Die Einzelheiten können Sie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen.

Urteil – Amtsgericht Kenzingen AZ.: 2 C 222/15

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Kenzingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 26.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 11.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 729,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Streitwert: € 729,35

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Rechtsanwaltshonorar gel­tend.

 

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er hat für den Beklagten anwaltliche Beratungsleistungen erbracht. Die Dienstleistungen stellte der Kläger dem Beklagten in Rechnung, welche der Beklagte aber nur zum Teil bezahlte.

 

Der Beklagte wandte sich an den Kläger, da ihm am 13.03.2015 vom Landgericht XXX die einstweilige Verfügung in dem Verfahren XXX zugestellt wurde. Der Kläger beriet den Beklagten bezüglich des Verfügungsverfahrens vollumfänglich. Er erörterte mit dem Beklagten die Erfolgsaussichten eines möglichen Widerspruchsverfahrens nach vorheriger Prüfung und teil­te dem Beklagten auch das Kostenrisiko mit.

 

Mangels Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens riet der Kläger dem Beklagten zur Ab­gabe einer Abschlusserklärung. Damit war der Beklagte einverstanden. Also gab der Kläger am 14.04.2015 eine Abschlusserklärung für den Beklagten ab und stellte diesem die von ihm erbrach­ten anwaltlichen Leistungen mit Schreiben vom 15.04.2015 in Rechnung. Ausweislich der einst­weiligen Verfügung des Landgerichts XXX vom 26.02.2015 wurde der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Nach diesem Gegenstandwert erfolgte auch die Rechnungsstellung vom 15.04.2015. Der Kläger berechnete gemäß §§ 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin einen Nettobe­trag von 865,00 €. Zuzüglich der 19 %igen Umsatzsteuer von 164,35 € begehrte der Kläger daher die Zahlung von 1.029,35 €.

 

Ausweislich der vorliegenden Prozessvollmacht vom 19.03.2015 wies der Kläger den Beklagten ausdrücklich darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert erfolgt.

 

Der Beklagte wurde am 23.06.2015 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin dieser am 01.07.2015 ei­ne Zahlung in Höhe von 300,00 € leistete. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde der offene Rech­nungsbetrag in Höhe von noch 729,35 € erneut angemahnt und der Beklagte zur Zahlung aufge­fordert.

 

Da keine weitere Zahlung erfolgte, wurde am 26.10.2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Hiergegen erhob der Beklagte mit Datum vom 25.11.2015 Widerspruch. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 729,35 € zu.

 

Der Kläger beantragt daher:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse lediglich insgesamt 600,00 € an den Kläger bezahlen. Er habe vom Kläger einen Kostenvoranschlag gewollt, den der Kläger ihm per Email mit 600,00 € gesendet habe. Daher sei er der Meinung, allenfalls gemäß dem Angebot verpflichtet zu sein, noch 300,00 € bezahlen zu müssen. Dies könne er aber nicht mehr. Er sei auch der Meinung, dass der Kläger keine Leistung erbracht habe.

 

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 611 BGB, 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Anspruch auf Bezahlung der zutreffend in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,35 €, wobei bereits eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 300,00 € erfolgt ist, so dass noch 729,35 € zuzusprechen waren.

 

Der Beklagte hat dem Kläger eine entsprechende Vollmacht erteilt und auch einen Auftrag zur Wahrnehmung seiner Rechte. Aus der vorgelegten Vollmacht ergibt sich auch, dass der Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind.

 

Die klägerseits vorgenommene Gebührenberechnung ist auch zutreffend. Der Gegenstandswert wurde gemäß der einstweiligen Verfügung zutreffend mit 15.000,00 € zugrunde gelegt.

 

Die Berechnung des Klägers ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

 

Soweit der Beklagte einwendet, es sei ihm ein Kostenvoranschlag zugeleitet worden, der auf 600,00 € gelautet habe, so ist der Beklagte schon seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Er hat nicht konkret ausgeführt, wann diese Email ihm zugegangen sein soll. Er hat auch keinerlei Beweis für seine Behauptung angeboten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beweislast für eine Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant die Partei trägt, welche aus ihr für sich Rechte herleitet (vergleiche hierzu OLG München, Urteil vom 19.06.1984, 25 U 4756/83, OLGZ 1984, S. 439 ff.).

 

Darüber hinaus wären auch die Vorschriften des § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, einzuhalten. Danach bedarf eine solche Vergütungsvereinbarung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

 

Aufgrund des Vortrags des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 3a RVG eingehalten worden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Vergütungsvereinbarung wie vom Beklagten behauptet zu verneinen.

 

Die Einwendung des Beklagten, der Kläger habe keine Leitsung [sic!] erbracht ist zu unsubstantiiert im Hinblick auf den konkreten und detailreichen Vortrag des Klägers. Der Einwand ist zu pauschal, weshalb er als unbeachtlich zu betrachten ist.

 

Insgesamt war daher der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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