Welcher Gegenstandswert im Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO festzusetzen ist, ist umstritten, wie Sie nachfolgendem Beschluss entnehmen können. Ordnungsgeldverfahren sind in der Praxis meist sehr zeitintensiv. Zunächst muss ein Ordnungsgeldantrag gestellt werden und zur Glaubhaftmachung der Verstöße natürlich entsprechende Beweise vorgelegt werden. Dann kann der Schuldner zum Ordnungsgeldantrag Stellung nehmen und der Antragsteller bekommt diese Stellungnahme wiederum mit der Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme. Sie können sich vorstellen, dass ein Ordnungsgeldverfahren ähnlich zeitintensiv sein kann, wie ein normales einstweiliges Verfügungsverfahren.

 

Allerdings sind Ordnungsgeldverfahren aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden und arbeitenden Rechtsanwalts leider das unlukrativste, was man sich nur vorstellen kann. Bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € verdient ein Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr (Zwangsvollstreckung) gem. Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 195 EUR netto. Bei einem Gegenstandswert von 500 EUR würde ein Rechtsanwalt 15 EUR netto verdienen, bei einem Gegenstandswert bis 2.500 EUR, 60,30 EUR netto. Ich kommentiere dies an dieser Stelle nicht weiter.

022 O 94/17

 

Landgericht Münster

 

Beschluss

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

des XXX, Gläubigers,

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX, Schuldner

 

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € festgesetzt.

 

Gründe:

 

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war gemäß §§ 33 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf 15.000 € festzusetzen.

 

Da für das Verfahren nach § 890 ZPO gemäß Nr. 2111 GKG-KV eine streitwertunabhängige Gerichtsgebühr von 20,00 € anfällt, war gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eigenständig festzusetzen. Dieser bemisst sich bei einem Gläubigerantrag nach § 890 ZPO gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dabei handelt es sich um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15, BeckRS 2015, 14808), hier also den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren, der durch Beschluss vom 27.10.2017 auf 15.000 € festgesetzt worden ist.

 

Der Gegenansicht, die im Verfahren nach § 890 ZPO wegen des repressiven Charakters der zu verhängenden Ordnungsmittel den Gegenstandswert lediglich nach einem Bruchteil des Werts der Hauptsache bemisst (OLG Celle, NJOZ 2010, 9; OLG Saarbrücken Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09, BeckRS 2009, 27264), ist nicht zu folgen. Denn den Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO kommt jedenfalls dann, wenn auch künftig Verstöße gegen die Unterlassungspflicht denkbar sind, auch präventiver Charakter zu, so dass das maßgebliche Interesse des Gläubigers an der Unterlassung sich nach dem vollen Wert der Hauptsache richtet (OLG Hamm a.a.O.; Gruber, in: MüKo ZPO, § 890, Rn. 2).

 

[…]

 

Münster, 07.08.2018

 

2. Kammer für Handelssachen

 

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