Zweck des Gesetzes, § 1 UWG

§ 1 UWG legt ausdrücklich fest, dass das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient. Nach Satz 2 schützt das Gesetz zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Nach der Gesetzesbegründung liegt der Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Markteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln.

Die Schutzzweckbestimmung des § 1 UWG soll folgendes erreichen: Einseits soll sie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wirtschaftspolitisch und verbraucherpolitisch legitimieren. Andererseits soll sie dem Richter einen verlässlichen und auch bindenden Maßstab für die teleologische Auslegung und Fortbildung des UWG geben. Es können natürlich auch weitere Auslegungskritierien herangezogen werden, wie z.B. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik, besondere Normzwecke). Die Schutzzweckbestimmung des § 1 UWG gibt dem Richter die Möglichkeit, die Wertungen für die Beurteilung von geschäftlichen Handlungen offen zu legen, gerade ohne auf Gemeinplätze wie kaufkmännischer Anstand, Vergiftung des Wettbewerbs zurückgreifen zu müssen.

Die Schutzzweckbestimmung des § 1 UWG gilt für alle Bestimmungen des UWG! Dies wird oft verkannt. Die Schutzzweckbestimmung gilt gerade nicht nur für die Generalklausel des § 3 UWG, sondern auch für die Beispieltatbestände der §§ 4 bis 6 UWG, für den Tatbestand des § 7 UWG und für die Rechtsfolgenregelungen der §§ 8 ff. UWG.

 

Welche Interessen sind eigentlich geschützt?

Es wird in § 1 UWG nicht gesagt, welche Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher vor einer Beeinträchtigung durch unlautere geschäftliche Handlungen geschützt werden. Auch wird nicht erläutert, wie sich das Verhältnis zum Schutz des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb gestaltet. Dies zeigt, dass die Schutzzweckbestimmung des § 1 UWG nicht nur der Auslegungsmaßstab, sondern selbst auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig ist. Natürlich müssen bei der Auslegung auch die einschlägigen Richtlinien berücksichtigt werden. Die UGP-Richtlinie gibt innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine entscheidende Orientierung.