Klagen wegen Filesharing kommen immer wieder mal vor, jedoch kann ich aus meiner Beratungspraxis sagen, dass die Anzahl der Klagen insgesamt aus meiner Sicht eher gering ist. Wem eine solche Klage zugestellt wurde, der stellt sich eigentlich immer als erstes genau diese Fragen:

  1. Welche Kosten kommen auf mich zu?
  2. Habe ich überhaupt eine Chance? Wie kann ich mich verteidigen? Wie sieht es mit der Beweislast aus?
  3. Kann man sich auch jetzt noch vergleichen?

1. Das Prozesskostenrisiko bei Filesharing Klagen

Sie können das Prozesskostenrisiko schnell und einfach mit Hilfe dieses Prozesskostenrechners selbst ermitteln. Sie müssen lediglich den Gegenstandswert eintragen und können dann das Kostenrisiko genau einsehen. Der Gegenstandswert ist die Summe, den die Gegenseite in der Klage von Ihnen fordert.

 

Hinweis: Sollte das Gericht einen anderen Gegenstandswert festsetzen, dann ändern sich die Kosten. Die exakten Kosten können daher im Vorfeld nicht zu 100 % angegeben werden. Es kann auch dazu kommen, dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, wenn beispielsweise die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bestritten wird. Diese Kosten kämen dann noch zu den Prozesskosten hinzu.

 

Sollte das Gericht der Klage im vollen Umfang stattgeben, dann haben Sie die Klageforderung und sämtliche Prozesskosten (auch etwaige Sachverständigenkosten) in vollen Umfang zu tragen.

 

2. Macht eine Verteidigung Sinn? Hat man als Beklagter überhaupt eine Chance zu gewinnen?

Das Problem ist die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

 

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14)

Muss ich den Täter namentlich bennen, wenn ich weiß, wer es war?

Nach dem Urteil des BGH vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud, leider „ja“.

Bundesgerichtshof

 

Mitteilung der Pressestelle

 

Nr. 46/2017

 

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

 

Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

 

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

 

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

 

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

 

Vorinstanzen:

 

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

 

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

 

Karlsruhe, den 30. März 2017

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

3. Ist es möglich, auch jetzt noch einen Vergleich zu schließen?

Auch wenn Ihnen die Klage wegen Filesharing bereits zugestellt worden ist, so kann man auch jetzt noch an den Kläger bzw. die Klägerin herantreten, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Mir sind einige Klagen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bekannt. Ich weiß, dass die Kollegen Vergleichsangebote mit Ihren Auftraggebern stets zügig besprechen und diese in der Regel auch vergleichsbereit sind. Ein Vergleich würde dann gerichtlich protokolliert, der Vergleichsbetrag bezahlt und die Sache wäre dann erledigt.

Sie haben auch eine Filesharing Klage z.B. der Kanzlei Waldorf Frommer für einen Rechteinhaber bekommen?

Achten Sie unbedingt auf die gesetzten Fristen! Wann wurde Ihnen die Klage zugestellt? Ab diesem Tag laufen die Fristen! Meistens wird eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt und eine zweite Frist zur Klageerwiderung. Hier habe ich zusammenfasst, auf was Sie nach Zustellung einer Klage achten sollten.

 

Verteidigen Sie sich am besten nicht selbst! Ich helfe Ihnen gern!

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!