Ein gewerblicher Verkäufer auf dem Onlinemakrtplatz eBay hatte unmittelbar auf der Angebotsseite, zentriert, in tabellarischer Form den farblichen Hinweis "Die eBay Gebühren übernehmen selbstverständlich wir." platziert. Die Tabelle enthielt die Punkte: "Versand, Bezahlung, eBay-Gebühren, Kontakt, Gewährleistung, Impressum". Um das ganze otisch zu verschönern wurde zu den einzelnen Überschriften jeweils eine passende Grafik eingeblendet. Bei dem Hinweis auf die eBay-Gebühren war demnach das farbige eBay Logo (rot, blau, gelb, grün) eingeblendet. Nach Auffassung des OLG Hamm, I-4 U 148/09, Urteil vom 17.11.2009 ist der Hinweis nicht wettbewerbswidrig. Im Einzelnen:

Die Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin hielt den Hinweis "Die eBay Gebühren übernehmen selbstverständlich wir." in der konkreten Form für wettbewerbswidrig. Nach Ihrer Auffassung handelt es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da die Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte als gewerblicher Verkäufer die eBay-Gebühren immer zu tragen hat. Es kommt hinzu, dass die Verfügungsbeklagte dies sogar in Form einer graphisch-tabellarischen Übersicht zentriert auf jeder Angebotsseite darstellt.

Diese Auffassung teilte das OLG Hamm überraschender Weise nicht. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dagegen unbegründet, soweit die Antragstellerin den Hinweis „Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" als irreführend verboten wissen will. Insoweit liegt keine Irreführung des durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrauchers vor. Es handelt sich zwar um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Selbstverständlichkeit der Gebührenübernahme wird aber auch zum Ausdruck gebracht, so dass die angesprochenen Interessenten nicht mehr meinen können, es gehe hier um eine besondere Vergünstigung durch die Antragsgegnerin, die Mitbewerber nicht bieten. Gerade auch die Stellung des Hinweises ohne Hervorhebung mitten unter anderen Hinweisen ändert nichts daran, dass die Verbraucher nicht getäuscht werden."

Entgegen dieser Auffassung des OLG Hamm hatte das LG Bochum, I-13 O 250/09, mit Beschluss vom 10.12.2009 den Hinweis "Ebaykosten übernehmen wir, keine versteckten Kosten" als wettbewerbswidrig eingestuft. Hier war der Hinweis aber auch mit der Überschrift "Vorteil" überschrieben.

Fazit:
Auf die konkrete Art und Weise der Gestaltung kommt es an. Am sichersten ist es jedoch, auf einen Hinweis auf die Übernahme der eBay-Gebühren gänzlich zu verzichten.