Das Landgericht Bochum, Geschäftsnummer: I-12 O 129/09, hatte den Verfügungsantrag der Antragstellerin in erster Instanz wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Hiergegen legte die Antragstellerin erfolgreich Berufung ein. Das OLG Hamm hat daraufhin folgenden Beschluss erlassen:

"Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Grillartikel mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform eBay

1. nachfolgende Hinweise zu geben: „Garantie/Gewährleistung: 2 Jahre", wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX geschehen, sowie „Gewährleistung: 2 Jahre", wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX;

2. über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung", ohne anzugeben, dass die Frist erst nach Erhalt einer in Textform dem Verbraucher mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO sowie der Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoVO zu laufen beginnt, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX geschehen;

3. in den Widerrufsfolgen Angaben zum Wertersatz zu machen, ohne darauf hinzuweisen, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz geleistet werden muss, wie bei dem Artikel mit dem Artikel-Nr. XXXXX geschehen;

4. im Impressum den Eindruck erwecken, es gäbe zwei Geschäftsführer, wie bei dem Artikel mit der Artikel-Nr. XXXXX geschehen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."