Alles begann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, habe ich auftragsgemäß für den Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht Münster hatte es dem Abgemahnten sodann aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich bei Amazon geschehen.

 

Widerspruch wurde eingelegt

Die einstweilige Verfügung wurde durch in der Folgezeit durch Urteil bestätigt. Dann wurde Berufung eingelegt. Jetzt hat das OLG Hamm den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen:

I-4 U 147/20

025 O 53/20

Landgericht Münster

 

Oberlandesgericht Hamm

Hinweisbeschluss

 

In der einstweiligen Verfügungssache

XXX gegen XXX

 

I.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.03.2021 wird aus Infektionsschutzgründen aufgehoben.

 

II. 

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug. Die Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

 

1. Ein Zustellungsmangel bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung (Beschlussverfügung) des Landgerichts ist nicht erkennbar. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist das der Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb von der Gerichtsvollzieherin zugestellte Schriftstück vollständig (einschließlich der Anlagen zur Antragsschrift) lesbar. Dass die der Verfügungsbeklagten zugestellten Exemplare der Anlagen zur Antragsschrift nicht farbig sind, ist ohne Belang. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass das zugestellte Schriftstück mit der bei den Akten befindlichen Urschrift übereinstimmt. Da die zur Gerichtsakte gereichten Originale der Anlagen nicht farbig, sondern schwarz-weiß sind, reicht es für die Wirksamkeit der Zustellung damit aus, dass auch die zugestellten Exemplare nur schwarz-weiß sind.

 

2. Die Verfügungsbeklagte haftet im Rahmen des — verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruches nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, als Täterin für die hier streitgegenständliche Version des in Rede stehenden „amazon“-Produktangebotes, auch wenn diese Angebotsversion nicht von ihr, sondern von einem Dritten verfasst worden sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – IZR 110/15 – [Herstellerpreisempfehlung bei Amazon], juris, Ranr. 31 ff.).

 

3. Schließlich vermag der Berufung auch der von der Verfügungsbeklagten erhobene „unclean-hands“-Einwand nicht zum Erfolg zu verhelfen. Werden durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß — wie im vorliegenden Falle – zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt, ist dieser Einwand von vornherein unbeachtlich (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. [2021], & 11 Rdnr. 2.39 m.w.N.).

 

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag die Verfügungsbeklagte auch erklären, ob sie ihre Berufung — namentlich unter Kostengesichtspunkten — zurücknimmt.

 

 

Hamm, 18.02.2021

4. Zivilsenat

Klage wegen vorgerichtlicher Kosten

Da auch die Kosten der Abmahnung nicht bezahlt worden sind, musste aus dafür leider Klage erhoben werden. Hier wurden maximale Kosten produziert. Kosten, die aus meiner Sicht vermeidbar gewesen wären. Der Abgemahnte sollte seinen Rechtsanwalt in Regress nehmen.

[275/20]