Würden Sie 650 EUR für die Erstellung eines Impressums durch einem Anwalt bezahlen? Nein? Vielleicht, wenn es in Reimform formuliert ist? Auch dann nicht? Lassen Sie nachfolgenden Satz doch einmal auf sich wirken:

„Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.“

Impressum – mehrstündige Arbeit – Rechtsanwalt? Ich erspare mir an dieser Stelle einen Kommentar zum nachfolgenden Urteil des Amtsgericht Ottweiler, AZ: 2 C 303/15 (81), verkündet am 17.12.2015.

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

  1. XXX e.V. vertr. d.d. Vorstand, XXX
  2. XXX

Beklagte

 

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Andreas Gerstel

 

Geschäftszeichen: XXX

 

wegen Schadensersatz

 

hat das Amtsgericht Ottweiler

 

durch den Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 17.12.2015

 

für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu zahlen.

 

  1. Es wird festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 650 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihr Geschäftsführer verfasste einen Muster­text für ein Impressum in Reimform; auf den Text Blatt 20 f der Akte wird Bezug genommen. Sämtliche Rechte an diesem Text sind an die Klägerin übertragen. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzlei- Website kostenlos zum Herunterladen und Verwendung auf einer eige­nen Homepage zur Verfügung. Die Verwendung stand unter der Nutzungsbedingung, dass der Urheberhinweis/Quellenhinweis „Angabe der Quelle: XXX Rechtsanwälte GmbH“ für die Dauer der Nutzung weder verändert noch entfernt werden darf; auf die Nutzungsbedingung Blatt 13 der Akte wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) ist ein Verein und betreibt einen Internetauftritt. Der Beklagte zu 2) ist Vereinsvorstand und übernahm für den Internetauftritt des Vereins das Impressumgedicht der Klägerin ohne Urheberhinweis; auf Blatt 24 ff der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 9.4.2015 ab, wobei auf Blatt 27 ff der Akte Bezug genommen wird.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten einen Schadensersatz, wobei ein Betrag von 650 € angemessen sei. Ferner schuldeten die Beklagten Anwaltskosten, die sich nach einem Streitwert von 1650 € berechnen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

  1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Scha- densersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 215 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, dass sie weder Schadensersatz noch Anwaltskosten schuldeten.

 

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidunqsqründe

 

Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, § 31 BGB. Durch die Übernahme des Impressum ohne Urheberhinweis hat die Beklagtenseite das Urheberrecht der Klägerseite vorsätzlich verletzt, wobei nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerseite Seite 9 f. der Klageschrift vom 12.8.2015 die mit dem Impressumtext verbundene Quellangabe aktiv entfernt worden ist. Der hiernach der Klägerseite zustehende Schadensersatzanspruch bemisst sich auf der Grundlage des Betrages, den die Beklagtenseite als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Hierbei erachtet das Gericht den geltend gemachten Betrag von 650 € als angemessen, § 287 ZPO. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass ein Impressum auf anderweitigen Internetseiten kostenlos heruntergeladen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das von der Klägerseite in Reimform verfasste Impressum durch seine Gedichtsform deutlich von anderen Impressumtexten abhebt. So hat offenbar auch die Beklagtenseite besonderen Wert auf die Originalität dieses Impressumgedicht gelegt, ansonsten sie sich ein (in nüchterner Textform verfasstes) Impressum auch anderweitig hätte besorgen können. Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.

 

Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten steht der Klägerseite indes weder nach § 97 a Urheberrechtsgesetz noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Selbstauftrag im Rahmen eines unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes, bei welchem die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich ist, sondern die Klägerin vielmehr gehalten war, ihre eigene Sachkunde bei eigener Betroffenheit einzusetzen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus § 286,288 BGB, wobei die Beklagten erfolglos zur Zahlung bis 23.4.2015 aufgefordert waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 E übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Hinweis: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 12.1.2016)

 

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