Ein durch und durch kurioses Verfahren: Ursprünglich hatte das Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch des Antragsgegners hin wieder aufgehoben. Das Landgericht Münster hatte den Beschluss aufgehoben, weil es ein konkretes Wettbewerbsverhältnis verneint hatte. Im dem Rechtsstreit ging es um Einspritzdüsen. Der eine Anbieter hatte nur mechanische Einspritzdüsen, der andere nur elektrische Einspritzdüsen. Das LG Münster war der Ansicht, dass dies etwas völlig anderes sei und hob den Beschluss daher mangels Wettbewerbsverhältnisses wieder auf.

 

Gegen das Urteil wurde natürlich Berufung eingelegt und das OLG Hamm hat das Urteil aus Münster jetzt wieder geändert. Es ging aber auch um diverse Informationspflichten, den Link zur OS-Plattform, das Vorhalten einer Datenschutzerklärung und die Werbung mit Garantien. Das Urteil ist in jedem Falle lesenswert. Die Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis sind auf das Wesentliche reduziert. Ein Urteilsstil ganz nach meinem Geschmack. Aber lesen Sie selbst:

I-4 U 58/18

 

022 0 4/18 Landgericht Münster

 

Oberlandesgericht Hamm

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Urteil

 

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

 

der XXX

 

                        Verfügungsklägerin und Verfügungsberufungsklägerin

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

XXX

 

                        Verfügungsbeklagter und Verfügungsberufungsbeklagter

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

 

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Auto-Ersatz- ­und Reparaturteile zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

1. ohne Angaben über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen zu machen,

 

und/oder

 

2. ohne darüber zu unterrichten, wie der Kunde mit den gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

 

und/oder

 

3. ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,

 

und/oder

 

4.  ohne  Informationen            über das          Bestehen         eines    gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

5. ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform „http://ec.europa.eu/consumers/odr“ zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

6. ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten,

 

und/oder

 

7. und dabei wie folgt zu werben:

 

„1 Jahr Garantie ohne km-Begrenzung“

 

ohne einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und/oder ohne Angaben zum Inhalt der Garantie und/oder ohne die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes und/oder ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers,

 

wie geschehen am 10.01.2018 in dem „ebay“-Angebot „XXX“ (Internetausdruck Blatt 6-8 der Gerichtsakte).

 

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Gesellschaftern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

 

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

Gründe

 

A.

 

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

B.

 

Die — zulässige — Berufung der Verfügungsklägerin ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang zulässig und begründet.

 

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

1. Die Verfügungsanträge genügen — mit der von der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Senats vorgenommenen (klarstellenden) Ergänzung um eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung — den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 938 Abs. 1 ZPO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen.

 

2. Die Verfügungsklägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Sie ist Mitbewerberin (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Verfügungsbeklagten. Sie steht mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien sind auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt — hier dem bundesweiten Markt für Autoteile und -zubehör — tätig. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmer auch das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (Senat, Urteil vom 11.03.2014 — 4 U 127/13 — <juris>).

 

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

 

1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

 

2. Es bestehen auch die von der Verfügungsklägerin als Verfügungsansprüche geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Diese Unterlassungsansprüche finden ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den nachfolgend jeweils genannten Marktverhaltensregelungen.

 

a) Verfügungsantrag zu 1.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 1 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 45 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet. Sein Wortlaut ist nur scheinbar eindeutig. Der Hinweis lässt im Ergebnis noch immer offen, ob die Vertragserklärung des Kunden noch einer Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf oder ob bereits das „ebay“- Angebot des Unternehmers ein verbindliches Vertragsangebot des Verkäufers darstellt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Werden im Rahmen eines Verstoßes gegen § 3a UWG Informationspflichten verletzt, die — wie hier — auf unionsrechtlichen Regelungen beruhen, ist das Erfordernis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 — I ZR 61/14 — [Wir helfen im Trauerfall] <juris>; Senat, Urteil vom 30.11.2017 —4 U 88/17 — <juris>).

 

b) Verfügungsantrag zu 2.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 3 EGBGB nicht. Der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis nach der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ (Abbildung Blatt 47 der Gerichtsakte) ist zu der gesetzlich geforderten Unterrichtung der Kunden nicht geeignet.

 

Der Hinweis unterrichtet zunächst nicht ausreichend darüber, wie der Kunde Eingabefehler erkennen kann. Die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz des Bestellvorganges wird nur dann hergestellt, wenn der Kunde bereits vor seiner ersten Bestellerklärung — hier also bereits vor der Betätigung der Schaltflächen „Sofort kaufen“ oder „In den Warenkorb“ — einen Hinweis auf spätere Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Bestelleingaben erhält (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2010 — 3 W 44/10 — <juris›).

 

Der Hinweis unterrichtet den Kunden auch nicht hinreichend darüber, wie dieser Eingabefehler berichtigen kann. Der Hinweis informiert nach seinem Wortlaut lediglich über die Möglichkeit zum „Abbruch der Transaktion“. Dass der Kunde nach einem „Transaktionsabbruch“ die Möglichkeit hat, neue Bestelleingaben zu tätigen, und auf diese Weise der Sache nach Eingabefehler „berichtigen“ kann, führt nicht dazu, dass der von der Verfügungsbeklagten angeführte Hinweis den strengen gesetzlichen Unterrichtungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr genügt.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

c) Verfügungsantrag zu 3.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht. Ausführungen zur Speicherung von vertragsbezogenen Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform ”ebay“ lassen den Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Art. 246c Nr. 2 EGBGB nicht entfallen. Diese Regelung verlangt eine Unterrichtung durch den Unternehmer, und dies unabhängig davon, ob der Kunde über die Informationen bereits aus anderen Quellen verfügt. Überdies kann der Plattformbetreiber ohnehin nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenspeicherungen informieren.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

d) Verfügungsantrag zu 4.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot lässt die von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB geforderten Informationen vermissen. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

e) Verfügungsantrag zu 5.

 

Die Verfügungsbeklagte ist ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) nicht nachgekommen. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform „ebay“ (Senat, Beschluss vom 03.08.2017 — 4 U 50/17 — <juris>). Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

f) Verfügungsantrag zu 6.

 

Die Verfügungsbeklagte hat entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG nicht über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch sie, die Verfügungsbeklagte, unterrichtet. Die Datenschutzerklärung des Plattformbetreibers reicht schon allein deshalb nicht aus, weil dieser nicht verlässlich über die von den einzelnen auf seiner Plattform agierenden Unternehmern vorgenommenen Datenerhebungen und -verwendungen informieren kann.

 

Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

g) Verfügungsantrag zu 7.

 

Das streitgegenständliche „ebay“-Angebot genügt den Anforderungen aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB und aus § 479 BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung nicht. Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG.

 

C.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

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