Kennen Sie das berühte Vollmachtsspiel bei Abmahnungen? Nein? Nun, dann will ich Ihnen dies gern einmal näher erläutern:
Der Abmahnung liegt keine Vollmacht bei.
Ich unterstelle, der Abmahnung liegt keine Vollmacht bei jedoch wie üblich eine vorformulierte Unterlassungserklärung. In der Vergangenheit haben haben dann zu 99 % aller Rechtsanwälte die Abmahnung zunächst mangels Vorlage einer Vollmacht zurückgewiesen. Jetzt ist die Sache vom BGH geklärt. Eine Vollmacht muss nicht beiliegen.
Der Abmahnung ist weder eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, noch eine Vollmacht.
Diese Frage hatte ins bereits in der Vergangenheit beschäftigt und wir haben auch schon darübver berichtet. Unseren Beitrag dazu finden Sie hier. Wurden Sie abgemahnt, dann sollten Sie die Abmahnung keinesfalls zurückweisen, nur weil keine Vollmacht beilag. Sie riskieren so nur ein teures Gerichtsverfahren.
Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.