Das Jahr 2020 hat gerade erst begonnen und schon sprudeln bei manch einem Startup die Ideen. Die Umsetzung und Planung bereitet hingegen oftmals Kopfzerbrechen. Aber wie lässt sich aus der Idee ein gut florierendes Unternehmen aufbauen? Wie komme ich möglichst schnell an neue Kunden? Wie schaut es da mit klassischer Telefonwerbung aus? Darf ich eigentlich jeden einfach anrufen und für mein Produkt werben? Das Telefonbuch ist schließlich voll mit Rufnummern und potentiellen Kunden.

Sollen Verbraucher oder Unternehmer angerufen werden?

Die häufigste Antwort: Am besten beide! 

 

Verbraucher dürfen ausnahmslos auf gar keinen Fall einfach angerufen werden. Nur wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt, darf dieser von Ihnen angerufen werden. § 7 Absatz 2 UWG lautet:

 

„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,“

 

Und wie sieht es gegenüber Unternehmern aus? Das steht auch in § 7 Absatz 2 UWG. Unternehmer zählen z.B. zu den sonstigen Marktteilnehmern. Da von „mutmaßlicher Einwilligung“ die Rede ist wird in der Praxis oftmals vorschnell angenommen, es sei zulässig Unternehmer anzurufen.

 

Beispiel: Sie handeln mit Kraftfahrzeugen und sind der Meinung, dass jeder Gewerbetreibende einen Firmenwagen haben sollte. Daher sind Sie der Ansicht, dass der Unternehmer selbstverständlich ein Interesse daran hat, von Ihrem sensationellen Angebot zu erfahren. Also rufen Sie an. 

 

Danach werde Sie kostenpflichtig abgemahnt. Zu Recht?

 

Antwort: Ja, eine Abmahnung wäre berechtigt. 

 

Nach der Rechtsprechung ist es zunächst erforderlich, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Unternehmers am Anruf durch Sie vermutet werden kann. Es reicht nicht, dass Sie davon ausgehen können, dass der Unternehmer einen Firmenwagen benötige. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Unternehmer gerade mit einer telefonischen Werbung für einen Firmenwagen einverstanden sein wird. 

 

Bei dem Angebot konkreter Wirtschaftsgüter, hier eines Firmenwagens verhält es sich wie folgt: Von einem grundsätzlichen Interesse an einem Firmenwagen dürfte zunächst auszugehen sein. Es spiel aber eine Rolle, ob die Sache – Ihr Anruf beim Unternehmer – so eilig ist, dass es tatsächlich einen Anruf bei diesem erforderlich macht. Das ist nicht der Fall. Schließlich könnten Sie auch per Brief oder persönliche Vorsprache einen geschäftlichen Kontakt zum Unternehmer herstellen und sich das Einverständnis zu Anrufen geben lassen.

Wie sieht das in anderen Fällen aus?

Pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Letztlich tragen Sie das Risiko einer Fehleinschätzung. Haben Sie Zweifel, rufen Sie nicht an, sondern wählen den Brief oder eine persönliche Vorsprache.

 

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